Die Grundrente und ihr Gesetz.
Aap. ii.
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ganzen Uberschuß über denjenigen Ertrag anzueignen, der erforderlich
ist, unr die Arbeit und das Kapital zum gewöhnlichen Satze zu belohnen,
d. h. zu dem Satze, den sie auf dem mindest ergiebigen Boden, der sich
in Benutzung befindet, oder auf dem mindest ergiebigen Punkte, wo
natürlich gar keine Rente bezahlt wird, gewinnen können.
Es kann vielleicht zu vollerem Verständnis des Rentengesetzes
dienen, wenn man dasselbe in folgende Form bringt: Der Besitz eines
Natursaktors der Produktion verleiht die Macht, sich von den durch
die aus ihn gerichteten Bemühungen der Arbeit und des Kapitals hervor
gebrachten Gütern so viel anzueignen, als den Ertrag übersteigt, welchen
der gleiche Arbeits- und Kapitalsauswand in den am wenigsten ein
träglichen Beschäftigungen, denen sie sich zuzuwenden pflegen, zu er
langen imstande ist.
Dies läuft indes ganz auf dasselbe hinaus, denn es gibt keine der
Arbeit und dem Kapital zugängliche Beschäftigung, die nicht die Benutzung
von Grund und Boden erforderte; und überdies wird die Kultur oder
anderweitige Benutzung des Grund und Bodens stets bis zu einem so
niedrigen Ertragspunkte getrieben werden, als er unter Berücksichtigung
vller Umstände in jeder anderen Branche akzeptiert wird. Nehmen wir
3- B. ein Land, in dem ein Teil der Arbeit und des Kapitals dem Ackerbau
und ein Teil der Fabrikation gewidmet ist. Das unfruchtbarste angebaute
Land ergibt einen Durchschnittsertrag, den wir mit 20 bezeichnen wollen,
und 20 wird daher, sowohl im Ackerbau als in der Industrie, der Durch
schnittsertrag der Arbeit und des Kapitals sein. Nehmen wir nun an,
baß aus einer dauernden Ursache der Ertrag in der Industrie aus 15
herabgeht. Natürlich werden die in der Industrie beschäftigten Arbeits
kräfte und Kapitalien sich dem Ackerbau zuwenden und der Prozeß
wird nicht aufhören, bis/sei es durch die Ausdehnung des Anbaues
auf geringeres Land oder auf geringere Teile desselben Landes, oder
sei es durch eine Erhöhung des relativen wertes der Fabrikerzeugnisse
infolge einer Produktionsverminderung, oder tatsächlich durch beide
Prozesse, der Ertrag der Arbeit und des Kapitals in beiden Zweigen
wieder auf dasselbe Niveau gebracht worden ist, so daß der Ackerbau
bis zu dem Schlußpunkte der Ertragsfähigkeit, bei welchem die Fabrikation
noch fortgeführt wird, sei dies nun 18, 1? oder i§, ebenfalls ausgedehnt
wird. Sagt man somit, daß die Rente der Uberschuß der Produktivität
über den Ertrag am Rande oder niedrigsten Punkte des Anbaues sei,
so ist dies dasselbe, als wenn man sagt, daß sie der Uberschuß des Ertrags
über das ist, was die gleiche Summe von Arbeit und Kapital in deren
windest einträglicher Beschäftigung erzielt.
Das Rentengesetz ist tatsächlich nur eine Folgerung aus dem Gesetz
vor Konkurrenz und läuft einfach auf die Behauptung hinaus, daß, da
vio Löhne und Zinsen nach einem genreinsamen Niveau streben, der
ganze Teil der allgemeinen Güterproduktion, der den Betrag übersteigt,
von die aufgewendeten Arbeitskräfte und Kapitalien bei der Verwendung