Full text: Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

tt es erfahre binnen 14 tagen, thuet Crs nicht, so soll er in eine 
halbe tonne bker verfallen fein, vnd S Schilling üen Minen. 
15. Cs soll bep frep bker Keiner schlegerep anfangen, handelt einer 
wk-er die Articuln vnd machet lose Händel, der soll ohne gnade den 
Sand wieder füllen lassen, wenn ausgetrunken wird. 
16. Cs soll Keiner, wenn frep bker ist, etwas bier über den Rönn- 
stein tragen, ohne des M und Jungkgesellen Sewilligung, bei 
strafe $ Schilling. 
17. Cs soll auch Keiner mehr bier auss den Tisch spkllen, alß er 
mit der Handt Kan bedecken, bei Strafe 2 Schilling vnd unter den 
Tisch, was er mit den Zuß bedecken kann, bei Strafe 4 Schilling. 
Cs soll auch keiner einen frembüen mitbringen auss den Krug ohne 
des M oder Jungkgesellen willen, bei Strasse 1 Tagelohns. 
IS. wenn es spät auss den Menü Kompt, nach achte, und etwas 
bier überbleibt, so soll der Altgeselle auffstehn vnd alß ansagen, 
daß sie präcise umb 9 Uhr Zeierabent machen, vnd der J\lt vnd 
Jungkgesell die geschirre volltappen vnd die Tonne zuschlagen, 
thun fle es nicht, so soll jeder ein Tagelohn strafe geben. 
19. Cs soll alle 4 Wochen Krugtag gehalten werden, vndt der Mt- 
geselle üen Cltesten Jungen umbschicken, vnd allen gesellen lassen 
ansagen, so dann einer Mßen bleibet, der nicht eine wichtige Cnt- 
fchuldigung hat, der soll in ein tagelohn Strasse verfallen sein, 
Kompt er aber nicht auss bestimmten Klockenschlag, der soll 4 Schil 
ling strafe geben. 
20. wann sich 2 gesellen mit einander schelten, vnd fle können 
flch nicht vor der gesellen lade vertragen, so sollen fle stch vor 
den Merleuten vertragen, können fle flch auch hier noch nicht ver 
gleichen, so muß das gantze flrnpt sampt den Morgen Herrn zu 
sammen kommen, auf des gesellen Unkosten der Unrecht hat. 
21. Soll alle Zastelabenü ein Meister zum öepfltzer bep der ge 
sellen lade erwehlet werden, vnd ein Jahr bei ihnen verbleiben, 
vnd alle quartall bep der Lade, vnd deren eröfnung mit sein, der 
Mt vndt Jungkgeselle soll flch nicht understehn, die Lade zu er- 
öfnen ohne des Sepfltzers wißen vndt willen, bis es von ihme erlaubt 
wirdt, bep strafe Cines Reichs Thalers, vnd 6 Schilling den Mmen, 
so ost dawteder gehandelt wird!.
	        
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