tt es erfahre binnen 14 tagen, thuet Crs nicht, so soll er in eine
halbe tonne bker verfallen fein, vnd S Schilling üen Minen.
15. Cs soll bep frep bker Keiner schlegerep anfangen, handelt einer
wk-er die Articuln vnd machet lose Händel, der soll ohne gnade den
Sand wieder füllen lassen, wenn ausgetrunken wird.
16. Cs soll Keiner, wenn frep bker ist, etwas bier über den Rönn-
stein tragen, ohne des M und Jungkgesellen Sewilligung, bei
strafe $ Schilling.
17. Cs soll auch Keiner mehr bier auss den Tisch spkllen, alß er
mit der Handt Kan bedecken, bei Strafe 2 Schilling vnd unter den
Tisch, was er mit den Zuß bedecken kann, bei Strafe 4 Schilling.
Cs soll auch keiner einen frembüen mitbringen auss den Krug ohne
des M oder Jungkgesellen willen, bei Strasse 1 Tagelohns.
IS. wenn es spät auss den Menü Kompt, nach achte, und etwas
bier überbleibt, so soll der Altgeselle auffstehn vnd alß ansagen,
daß sie präcise umb 9 Uhr Zeierabent machen, vnd der J\lt vnd
Jungkgesell die geschirre volltappen vnd die Tonne zuschlagen,
thun fle es nicht, so soll jeder ein Tagelohn strafe geben.
19. Cs soll alle 4 Wochen Krugtag gehalten werden, vndt der Mt-
geselle üen Cltesten Jungen umbschicken, vnd allen gesellen lassen
ansagen, so dann einer Mßen bleibet, der nicht eine wichtige Cnt-
fchuldigung hat, der soll in ein tagelohn Strasse verfallen sein,
Kompt er aber nicht auss bestimmten Klockenschlag, der soll 4 Schil
ling strafe geben.
20. wann sich 2 gesellen mit einander schelten, vnd fle können
flch nicht vor der gesellen lade vertragen, so sollen fle stch vor
den Merleuten vertragen, können fle flch auch hier noch nicht ver
gleichen, so muß das gantze flrnpt sampt den Morgen Herrn zu
sammen kommen, auf des gesellen Unkosten der Unrecht hat.
21. Soll alle Zastelabenü ein Meister zum öepfltzer bep der ge
sellen lade erwehlet werden, vnd ein Jahr bei ihnen verbleiben,
vnd alle quartall bep der Lade, vnd deren eröfnung mit sein, der
Mt vndt Jungkgeselle soll flch nicht understehn, die Lade zu er-
öfnen ohne des Sepfltzers wißen vndt willen, bis es von ihme erlaubt
wirdt, bep strafe Cines Reichs Thalers, vnd 6 Schilling den Mmen,
so ost dawteder gehandelt wird!.