fullscreen: Das Konkursverfahren

Wirkung der Konkurseröffnung 
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„stuf Grund des Vertrages vom 1, Dezember 1913 hat der Gemein 
schuldner noch folgende Waren abzunehmen: 
werden §ie den Vertrag für die Konkursmasse erfüllen?" 
Unterläßt der Verwalter trotz Aufforderung die unverzügliche 
Abgabe einer Erklärung, so kann er nicht aus Erfüllung bestehen. 
In diesen Fällen, in welchen der gegenseitige Vertrag bei Kon 
kurseröffnung beiderseits noch nicht oder noch nicht ganz erfüllt 
ist, muß der Verwalter überlegen, ob es für die Konkursmasse 
vorteilhafter ist, die Erfüllung zu wählen oder abzulehnen. Im 
Einzelfalle ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die vom Gemein 
schuldner und vom anderen Geil bereits erfüllten Leistungen einen 
größeren Teil der geschuldeten Gesamtleistung ausmachen oder 
nicht, hat der Gemeinschuldner seine Vertragspflichten zum größ 
ten Teil erfüllt, der andere Teil aber noch nicht, so wird sich 
der Verwalter in der Kegel für die Erfüllung des Kechtsge- 
schäftes entscheiden. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so 
hat der andere Teil keinen Anspruch aus Kückgewähr der von 
ihm dem Gemeinschuldner bereits überlassenen werte, selbst wenn 
sich dieselben noch in der Konkursmasse befinden. Er kann nur 
den ihm durch die Entscheidung des Verwalters für die Nicht 
erfüllung des Vertrags erwachsenden Schaden als einfache Kon 
kursforderung anmelden,' er wird für diesen Schaden lediglich 
quotenmäßig berücksichtigt. 
Besonders sorgfältige Erwägung erheischt die Stellungnahme 
zu einem bei Beginn des Konkurses schwebenden Sukzessiv- 
lieferungsgeschäft. Nach der ständigen Judikatur des Neichs- 
gerichts gilt der Sukzessivlieferungsvertrag als einheitliches 
Rechtsgeschäft. Solange er von keiner der beiden Seiten durch 
Lieferung bzw. Bezahlung sämtlicher, nach dem Abschluß geschul 
deten einzelnen Posten voll erfüllt ist, kann sich der Verwalter 
für die Erfüllung oder Nichterfüllung des gesamten Sukzessivliefe 
rungsvertrags entscheiden. Entscheidet sich der Verwalter für 
die Erfüllung, so braucht sich der Gegner nicht mit der Konkurs 
dividende abspeisen zu lassen,' er ist berechtigt, Vorwegbefriedi 
gung aus der Masse zu verlangen, da der Verwalter den ein 
heitlichen Vertrag nur als Ganzes erfüllen oder nichterfüllen, 
ihn aber nicht in eine Mehrheit von selbständigen einzelnen 
Verträgen auseinanderreißen kann. 
Derjenige Verkäufer, der seine Ware an den Gemeinschuldner 
bereits vor Konkurseröffnung geliefert hat, ist nach Gbigem im 
allgemeinen schlechter gestellt wie jener, der vor Konkurseröff-
	        
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