Full text : Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

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eonsensoderbepZeperabendtgescheherlzuverfertigen,annehmen?
Wer  da  wider  handelt  soll  dem  slmbte  ohne  einige  Wider  rede  2
Rchsthler.  Strafe  zu  geben  schuldig  sein.
18.  Da  ein  Gesell  die  Stunde  in  welcher  er  gefodert  wirdt  vorschlich ­
  versäumete  und  deßen  über  führet  wirdt,  der  soll  8  Schilling
Strafe  in  der  Lade  zu  erlegen  schuldig  sein?  wann  aber  das  gantze
Kmbt  gefodert  wirdt,  und  wirdt  bep  Strafe  angesaget  und  nicht
ein  oder  ander  an  den  bestimbten  Ghrt,  alß  dann  vor  dem  Klockenschlag ­
  ist,  derselbe  soll  von  den  Jung  gesellen  angeklaget  und  ohne
widersprechen  geben  2  Schilling,  derselbe  aber  der  erst  kömbt,  wann
die  Lade  geöffnet  ist,  soll  ohne  Wider  Sprechen  geben  4  Schilling,  der
aber  gantz  auß  bleiben  wirdt,  soll  geben  8  schilling,  Es  fep  den  daß  er
sich  entschuldigen  läßt,  und  habe  Notwendige  Uhrsacht  zu  beweisen,
wirdtes  aber  anders  befunden,  soll  er  nach  billigkeit  gestrafet  werden.
19.  waß  den  flbschieüt  zu  geben,  oder  zu  begehren,  oder  zu
Nehmen  angehet,  soll  solches  folwoll  Gesellen  alß  Meister  inß  gemein ­
  und  jeder  Zeit,  jedoch  Saß  solches  vorher»  ficht  Tage  an  gekündigt ­
  werde,  frep  stehen,  Nimbt  Sen  -er  Geselle  zu  rechter  Zeit
seine  Demission,  muß  er  auf  ein  halb  Jahr  von  hir  reisen,  bevor
er  bep  einen  andern  hießigen  fimbt  Meister  widerümb  in  arbeit
Treten  Kan  und  Darff?  Gibt  aber  Ser  Meister  seinen  Gesellen  fibschkedt,
  so  stehet  es  ihme  allerdings  frep  einen  andern  hießigenfimbts
Meister  widerümb  firbeit  an  zu  Sprechen.
2d.  Eß  soll  keiner  vom  hanötwerke  außer  oder  kn  denen  (Zuartals
Versammlungen  den  Krug  Vater,  oder  deßen  Zrau  und  Gesinde,
unbescheidene  worte  zu  geben  sich  gelüsten  laßen,  bep  Vermeidung
Ein  Mark  Lübisch  Strafe,  in  die  Lade  zu  erlegen.
21.  Es  soll  sich  auch  Keiner  unterstehen,  Er  sep  geselle  oder  Lehr
Junge,  in  denen  (Quartals  Versammlungen  oder  wo  sonst  E.E.  fimbt
bepsamm  ist,  Lange  Gewehr,  Meßer,  Sepl  oder  Hammer,  und  waß
den  gleichen  Gewehr  mehr,  wodurch  schaden  und  Unglück  vor  Uhrsacht ­
  werden  kan,  bep  sich  zu  tragen,  sondern  soll  solches  so  bald  er
erscheinet,  so  lange  von  sich  ablegen,  biß  E.  E.  fimbts  Versammlung
geendigt,  und  man  nach  hauße  gehet,  bep  Vermeidung  8  Schilling
Straffe,  dem  fimbte  zu  erlegen.
22.  Wan  ein  Gesell  vor  der  Laden  sich  über  einen  andern  zu
beschweren  hat,  so  soll  einer  den  andern  nicht  Lügen  strafen,  noch
            
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