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sächlich in der Form der Preiskartelle. Einige ökonomische Vorbedingungen
der Kartellierung waren in Südrußland schon am Ende
des 19. Jahrhunderts vorhanden, sie waren mit dem Charakter der
südrussischen Eisenindustrie selbst verknüpft. Das südrussische
Gebiet bildet seinen Produktions- und Absatzverhältuissen nach eine
gewisse Einheit und stellt für die Existenz der Eisenindustrie bedeutend
günstigere Bedingungen als in anderen Gebieten dar, was
die einzelnen Unternehmungen zur vollen Ausnutzung ihrer bevorzugten
Lage durch gemeinsame Verständigung über die Preiserhöhung
anspornen mußte. Sodann sind die hier vorhandenen Gesellschaften
großkapitalistische Unternehmungen, was ihre gegenseitige Konkurrenz
bedeutend schwieriger macht. Ihre Zahl ist aber sehr gering und
ihrer Form nach sind sie alle Aktiengesellschaften. Endlich ist
auch die Mehrzahl der südrussischen Eisenwerke von ausländischen
Kapitalisten erbaut, die von ihrer Heimat her mit der Kartellierung
der Produktion vertraut waren. Schon alles das mußte die einzelnen
Unternehmungen zur Verständigung führen. Hierfür gab auch
die prohibitive Zollpolitik der Regierung selbst eine sichere Grundlage,
um eine künstliche Erhöhung der Preise auf dem inneren
Markte hervorzurufen.
Andererseits waren aber in den 90 er Jahren auch bedeutende
Hindernisse vorhanden, welche die Kartellgründung hinausschieben
mußten. Eins davon war die gute Konjunktur auf dem Eisenmarkte
am Ende des 19. Jahrhunderts. Außerdem existierte damals
ein gewisser Gegensatz zwischen alten und neuen Werken,
der darin bestand, daß die letzteren noch keine ständige Kundschaft
hatten, mit teuer gekauften Rohstoffen arbeiteten und in erster Linie
mehr dafür sorgten, ihren Betrieb zu beginnen als sich möglichst
konkurrenzfähig zu erhalten. Natürlich wollten die alten Werke
ihre privilegierte Lage ohne große Opfer von der Seite der neuen
Werke nicht preisgeben.
Es lag endlich noch ein Hindernis für die Kartellierung auch
in der Gesetzgebung selbst. Bis heute ist in Rußland die Kartellierung
der Produzenten von Massenartikeln mit dem Ziele, die
Preise zu erhöhen, gesetzlich verboten. Der darauf bezügliche
Paragraph des Bürgerl, Strafgesetzbuches lautet: „die Urheber der
Verständigung, welche die Aufgabe hat, die Preise auf Nahrungsmittel
oder andere notwendige Verbrauchsartikel zu erhöhen, unterliegen
einer Gefängnisstrafe von 4 bis 8 Monaten“. Gegen die
Kartellierung hatten sich auch die höheren Behörden, wie z. B. der
Senat mit Entschiedenheit ausgesprochen 1 .
1 Kaffenhaus, a. a. 0., S. 37. — Das Buch von Kaffenhaus, in welchem
er besonders die Frage der Kartellbewegung in der südrussischen Eisenindustrie
ausführlich erörtert, diente uns auch bei der weiteren Erörterung der Frage als
Hauptquelle der mitgeteilten Tatsachen.