DAS ANWENDUNGSGEBIET
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Die Fürsorgekasse
Nach Art. 1 des Gesetzes vom 29. Dezember 1905 sind Pflichtmit-
glieder der Fürsorgekasse :
%) alle eingeschriebenen Seeleute vom Zeitpunkt ihrer Einschreibung
an ; diese darf nach Art. 29 des Gesetzes vom 17. April 1907
erst mit dem vollendeten 13. Lebensjahr erfolgen oder mit dem
vollendeten 12. Lebensjahr, wenn der Betreffende sich im Besitze
des Zeugnisses einer Elementarschule befindet :
7) das nichteingeschriebene Personal aller französischen Seefahrzeuge,
mit Ausnahme der Kriegsschiffe oder der ausschliesslich für den
öffentlichen Dienst bestimmten Fahrzeuge.
Der Umfang der Versicherungspflicht
und die Voraussetzungen der Versicherungsberechtigung
Persönliche Eigenschaften
4) Der Begriff „eingeschriebene Seeleute“ erklärt sich aus sich selbst.
Er umfasst nicht nur die eingeschriebenen Seeleute des Mutterlandes,
sondern auch die von Algerien, Martinique, Guadeloupe, Reunion, Guyana,
der Inseln St. Pierre und Miquelon und die aller anderen Kolonien, in
denen die Einschreibung der Seeleute gemäss dem (Clesetze stattfindet
(Gesetz von 1905, Art. 30). , . .
6) Unter nicht eingeschriebenen eingeschifften Bediensteten, gleichviel
5b sie männlichen oder weiblichen Geschlechts sind, sind diejenigen Lohn-
arbeiter zu verstehen, die französiche Bürger oder Untertanen und in dem
Teil der Schiffsrolle eingetragen sind, der für die Besatzung bestimmt ist.
Die Rolle wird von dem Administrator des Quartiers aufgestellt, wo das
Schiff ausgerüstet worden ist, und zwar nach folgenden allgemeinen Regeln :
unter Besatzung sind zu verstehen die Personen, welche regelmässig eine
Heuer empfangen und an Bord eine für den Schiffsbetrieb notwendige
Berufstätigkeit ausüben. Darunter fallen die Offiziere, die das Kommando
von Postschiffen führen, die Aerzte, Kommissare, Rechnungsführer, Ökono-
men, Kassenführer, Oberstewards. Köche, das Kammerpersonal, die Super-
cargos !, die Ingenieure, Elektriker, Telegraphisten usw. Dagegen gehören
nicht zur Besatzung die Lieferanten, Friseure, Musiker und im allgemeinen
alle Personen, die für eigene Rechnung arbeiten (Ministerialanweisung
vom 20. April 1906, Art, 3-9).
‚c) Fremde können in keinem Fall Mitglieder der Fürsorgekasse werden
"Ministerialanweisung vom 20. April 1906, Art. 15).
Eigenschaften der Schiffe oder Art der Schiffahrt
. @)}) Die eingeschriebenen Seeleute werden. vermöge der Eigenschaft als
Eingeschriebene ohne weiteres Mitglieder der Fürsorgekasse. Die Ver-
pflichtung zur Beitragsleistung und im allgemeinen. auch der Anspruch
auf Kassenleistungen ist jedoch abhängig von verschiedenen KEigen-
schaften der Schiffe und der Art des Schiffahrtsbetriebes (vgl.
„Beiträge und Leistungen“).
b) Das nichteingeschriebene Schiffspersonal besitzt die Mitgliedschaft
nur dann, wenn das Schiff :
L. französisch,
2. ein Seeschiff, und
‚3. weder ein Kriegsschiff noch ein ausschliesslich für den öffentlichen
Dienst; bestimmtes Schiff ist.
i i i i i tsbehörde,
Unter die letzte Klasse fallen die Schiffe, die einer Staa ITdO,
9iner Handelskammer oder einer Gemeinde gehören und für den Geschäfts-
betrieb dieser Stellen verwendet werden (Ministerialanweisung
20. April 1906, Art. 12).
* Bedienstete des Reeders, denen Cie Aufsicht üher dia Ladung ohlieet.