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Für die reiche Fülle des Stoffes, der geboten wird, ist die Dauer
des Kursus von einem Semester viel zu eng begrenzt.
Auch für den Lehrplan sind verschiedentlich von Theoretikern
und Praktikern Vorschläge eingebracht worden; sie sind alle samt
und sonders von dem Gedanken getragen, den Bücherrevisor
zum Allerweltsonkel, zum zweiten Doktor Eisenbart zu stempeln?)
Derartigen Versuchen gegenüber erscheint der Leipziger Lehrplan
fast nüchtern. § 5 der Kursusordnung führt als Gegenstände
des Unterrichts auf:
1. Bilanzkunde und Bilanzrevision;
2. praktische Übungen in industriellen und kaufmännischen
Betrieben;
3. Konkursrecht im allgemeinen und Konkursverwaltung im
besonderen;
4. andere mit dem Revisionswesen in Verbindung stehende
Materien.
Nur Autoritäten wie Stern (Technik der Bücherrevision) und
Jaeger -Konkursrecht) können die Wirksamkeit dieser engbegrenzten
Kurse herausarbeiten und aufrechterhalten.
Auch im Lehrplan scheint Gerstner 8 ) meines Erachtens mit
seiner Skizze einen guten gangbaren Weg vorgezeichnet zu haben,
so daß ich eine Wiedergabe an dieser Stelle gern vornehme:
Handelswissenschaften -Handels- und Industrie-
betriebslehre oder Privatwirtschaftslehre), wobei das Hauptgewicht
nicht auf die formaltechnische Ausbildung, die die Praxis gibt,
zu legen ist, sondern auf die Grundsätze privatwirtschaftlicher
Tätigkeit, insbesondere der verschiedensten Branchen und Unter-
uehmungssormen. Hierbei ist der buchhalterischen Organisation
und dem Bilanz- und Revisionswesen ein hervorragender Platz 8 )
einzuräumen. Auch die Vermögensverwaltung müßte Gegen
stand spezieller Vorlesungen sein.
8. Volkswirtschaftslehre in der schon jetzt üblichen
Behandlung, wobei in Spezialvorlesungen einzelne Gebiete des
Finanzwesens -Steuertechnik) zu behandeln sind.
0. Jurisprudenz mit besonderen Vorlesungen über
Familienrecht in Verbindung mit der Testamentsvollstreckung,
Nachlaßverwaltung sowie über die Funktionen des Treuhänders
nach dem bürgerlichen Recht überhaupt; Handelsrecht, Gewerbe
recht, Wechselrecht, Konkursrecht und verwandte Rechtsdisziplinen
>) vgl. hierzu den Entwurf von Prof. Schmid, Wrem a. a. O. S.
2) In dem obengenannten Aufsatz „Der Beruf des Treuhanoers . .
») Am besten würde für diese Übungen ein besonderes Seminar geschaffen ,
neutralen Stoff werden die Bücherrevisoren und Treuhandgesellfchaften genügend
zur Verfügung stellen.