fullscreen: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

63 
Für die reiche Fülle des Stoffes, der geboten wird, ist die Dauer 
des Kursus von einem Semester viel zu eng begrenzt. 
Auch für den Lehrplan sind verschiedentlich von Theoretikern 
und Praktikern Vorschläge eingebracht worden; sie sind alle samt 
und sonders von dem Gedanken getragen, den Bücherrevisor 
zum Allerweltsonkel, zum zweiten Doktor Eisenbart zu stempeln?) 
Derartigen Versuchen gegenüber erscheint der Leipziger Lehrplan 
fast nüchtern. § 5 der Kursusordnung führt als Gegenstände 
des Unterrichts auf: 
1. Bilanzkunde und Bilanzrevision; 
2. praktische Übungen in industriellen und kaufmännischen 
Betrieben; 
3. Konkursrecht im allgemeinen und Konkursverwaltung im 
besonderen; 
4. andere mit dem Revisionswesen in Verbindung stehende 
Materien. 
Nur Autoritäten wie Stern (Technik der Bücherrevision) und 
Jaeger -Konkursrecht) können die Wirksamkeit dieser engbegrenzten 
Kurse herausarbeiten und aufrechterhalten. 
Auch im Lehrplan scheint Gerstner 8 ) meines Erachtens mit 
seiner Skizze einen guten gangbaren Weg vorgezeichnet zu haben, 
so daß ich eine Wiedergabe an dieser Stelle gern vornehme: 
Handelswissenschaften -Handels- und Industrie- 
betriebslehre oder Privatwirtschaftslehre), wobei das Hauptgewicht 
nicht auf die formaltechnische Ausbildung, die die Praxis gibt, 
zu legen ist, sondern auf die Grundsätze privatwirtschaftlicher 
Tätigkeit, insbesondere der verschiedensten Branchen und Unter- 
uehmungssormen. Hierbei ist der buchhalterischen Organisation 
und dem Bilanz- und Revisionswesen ein hervorragender Platz 8 ) 
einzuräumen. Auch die Vermögensverwaltung müßte Gegen 
stand spezieller Vorlesungen sein. 
8. Volkswirtschaftslehre in der schon jetzt üblichen 
Behandlung, wobei in Spezialvorlesungen einzelne Gebiete des 
Finanzwesens -Steuertechnik) zu behandeln sind. 
0. Jurisprudenz mit besonderen Vorlesungen über 
Familienrecht in Verbindung mit der Testamentsvollstreckung, 
Nachlaßverwaltung sowie über die Funktionen des Treuhänders 
nach dem bürgerlichen Recht überhaupt; Handelsrecht, Gewerbe 
recht, Wechselrecht, Konkursrecht und verwandte Rechtsdisziplinen 
>) vgl. hierzu den Entwurf von Prof. Schmid, Wrem a. a. O. S. 
2) In dem obengenannten Aufsatz „Der Beruf des Treuhanoers . . 
») Am besten würde für diese Übungen ein besonderes Seminar geschaffen , 
neutralen Stoff werden die Bücherrevisoren und Treuhandgesellfchaften genügend 
zur Verfügung stellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.