Full text: Das Recht auf Arbeit in geschichtlicher Darstellung

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dem der Ständerat nach der Berichterstattung seiner Commis- 
sion ') dem Beschlusse des Nationalrates, dem Schweizervolke 
die Verwerfung des Initiativbegehrens zu empfehlen, ohne De- 
batte beigestimmt hatte, wurde dieses in der Volksabstimmung 
v. 3. Juni 1894 verworfen. 308209 Stimmen haben sich dagegen 
und 75 880 Stimmen dafür ausgesprochen. Immerhin aber zeigte 
sich die anregende Kraft der Forderung des Rechts auf 
Arbeit darin, dass man sich im Anschlusse an das Initiativbe- 
gehren nunmehr in der Schweiz mit dem Gedanken beschäftigt, 
neben der Arbeiterversicherung den Arbeitsnachweis eidgenös- 
sisch zu organisiren und damit zur Klarlegung des grössten 
sozialen Übels, der Arbeitslosigkeit, eine eidgenössische Ar- 
beitsstatistik zu verbinden. 
Zum Schlusse ein Wort über den Initiativantrag selbst. 
Er verfolgte augenscheinlich einen doppelten Zweck: einmal 
den gesetzlichen Schutz des beschäftigungslosen Arbeiters und 
dann den des arbeitenden Arbeiters in seiner Arbeitsstellung. 
(durch die Punkte c, e und f). Gleichwol hat der Antrag die 
mit der Verwirklichung des Rechts auf Arbeit verbundenen 
grossen Schwierigkeiten mehr verdeckt als gelöst. Er spricht 
von „ausreichend lohnender Arbeit“, ohne sich darüber zu 
äussern, welcher Massstab an die Zulänglichkeit des Lohnes 
anzulegen wäre: ob ein subjektiver, wie etwa die persönlichen 
und Berufsverhältnisse des Arbeiters, oder ein objektiver, wie 
der ortsübliche Tagelohn etc. Auch die vorgeschlagenen Mittel 
1) Die Commissionsmehrheit beantragte folgenden Beschluss: „1) Das 
Initiativbegehren hetr, das Recht auf Arbeit wird der Abstimmung des Volkes 
und der Stände unterbreitet. Die Bundesversammlung beantragt Verwerfung 
desselben, 2) Der Bundesrat wird mit der Anordnung der Abstimmung be- 
auftragt.“ Ausserdem heantragt sie folgendes Postulat: „Der Bundesrat wird 
eingeladen: 1) der Bundesversammlung betörderlich Bericht und Antrag ein- 
zubringen, wie und unter welchen Bedingungen die von Kantonen, Gemeinden 
oder Vereinen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zur Beschäftigung 
oder Unterstützung unverschuldet Arbeitsloser geschaffenen Institutionen 
durch den Bund zu subventioniren seien; 2) zu untersuchen und darüber 
Bericht und Antrag einzubringen, ob und in welcher Weise eine noch weiter 
gehende Mitwirkung des Bundes für wirksamen und unentgeltlichen öffent- 
lichen Arbeitsnachweis, sowie für die Versicherung gewen die Folgen der 
Arbeitslosigkeit möglich und verechtfertigt sei.“ 
Die Kommissionsminderheit beantragte, auf obige Postulate, wie auch 
auf das vom Bundesrat vorgeschlagene nicht einzutreten, Letzteres lautet: 
„Der Bundesrat wird eingeladen, zu untersuchen und darüher Bericht 
zu erstatten, ob und eventuell in welcher Weise eine Mitwirkung des‘ Bundes 
bei Institutionen für öffentlichen Arbeitsnachweis und für Schutz gegen dıe 
Folgen der Arbeitslosigkeit möglich und gerechtfertigt sei.“ Dieser Forderung 
ist der Ständerat beigetreten, auch der Nationalrat hat diesem Beschlusse 
heigestimmt: es steht also über diese Gegrenstämrle cine Vorlage in Aussicht.
	        
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