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dem der Ständerat nach der Berichterstattung seiner Commis-
sion ') dem Beschlusse des Nationalrates, dem Schweizervolke
die Verwerfung des Initiativbegehrens zu empfehlen, ohne De-
batte beigestimmt hatte, wurde dieses in der Volksabstimmung
v. 3. Juni 1894 verworfen. 308209 Stimmen haben sich dagegen
und 75 880 Stimmen dafür ausgesprochen. Immerhin aber zeigte
sich die anregende Kraft der Forderung des Rechts auf
Arbeit darin, dass man sich im Anschlusse an das Initiativbe-
gehren nunmehr in der Schweiz mit dem Gedanken beschäftigt,
neben der Arbeiterversicherung den Arbeitsnachweis eidgenös-
sisch zu organisiren und damit zur Klarlegung des grössten
sozialen Übels, der Arbeitslosigkeit, eine eidgenössische Ar-
beitsstatistik zu verbinden.
Zum Schlusse ein Wort über den Initiativantrag selbst.
Er verfolgte augenscheinlich einen doppelten Zweck: einmal
den gesetzlichen Schutz des beschäftigungslosen Arbeiters und
dann den des arbeitenden Arbeiters in seiner Arbeitsstellung.
(durch die Punkte c, e und f). Gleichwol hat der Antrag die
mit der Verwirklichung des Rechts auf Arbeit verbundenen
grossen Schwierigkeiten mehr verdeckt als gelöst. Er spricht
von „ausreichend lohnender Arbeit“, ohne sich darüber zu
äussern, welcher Massstab an die Zulänglichkeit des Lohnes
anzulegen wäre: ob ein subjektiver, wie etwa die persönlichen
und Berufsverhältnisse des Arbeiters, oder ein objektiver, wie
der ortsübliche Tagelohn etc. Auch die vorgeschlagenen Mittel
1) Die Commissionsmehrheit beantragte folgenden Beschluss: „1) Das
Initiativbegehren hetr, das Recht auf Arbeit wird der Abstimmung des Volkes
und der Stände unterbreitet. Die Bundesversammlung beantragt Verwerfung
desselben, 2) Der Bundesrat wird mit der Anordnung der Abstimmung be-
auftragt.“ Ausserdem heantragt sie folgendes Postulat: „Der Bundesrat wird
eingeladen: 1) der Bundesversammlung betörderlich Bericht und Antrag ein-
zubringen, wie und unter welchen Bedingungen die von Kantonen, Gemeinden
oder Vereinen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zur Beschäftigung
oder Unterstützung unverschuldet Arbeitsloser geschaffenen Institutionen
durch den Bund zu subventioniren seien; 2) zu untersuchen und darüber
Bericht und Antrag einzubringen, ob und in welcher Weise eine noch weiter
gehende Mitwirkung des Bundes für wirksamen und unentgeltlichen öffent-
lichen Arbeitsnachweis, sowie für die Versicherung gewen die Folgen der
Arbeitslosigkeit möglich und verechtfertigt sei.“
Die Kommissionsminderheit beantragte, auf obige Postulate, wie auch
auf das vom Bundesrat vorgeschlagene nicht einzutreten, Letzteres lautet:
„Der Bundesrat wird eingeladen, zu untersuchen und darüher Bericht
zu erstatten, ob und eventuell in welcher Weise eine Mitwirkung des‘ Bundes
bei Institutionen für öffentlichen Arbeitsnachweis und für Schutz gegen dıe
Folgen der Arbeitslosigkeit möglich und gerechtfertigt sei.“ Dieser Forderung
ist der Ständerat beigetreten, auch der Nationalrat hat diesem Beschlusse
heigestimmt: es steht also über diese Gegrenstämrle cine Vorlage in Aussicht.