Full text: Die Paumgartner von Nürnberg und Augsburg

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seinem Gesamtvermögen 14 000 fl zur Vollendung der Bauten 
genommen würden 1 ). Noch heute grüsst das doppelgieblige 
stattliche Schloss, an der Zugbrücke geziert mit dem Paum- 
gartnerschen Wappen, ins Donautal in der Gestalt, die ihm 
nach des alten Paumgartners Tod sein Sohn Hans Georg ge 
geben. 
Aber nicht nur für die Verschönerung seines Grundbesitzes 
war Hans Paumgartner tätig, sein Blick ging auch in die Zu 
kunft. Die von ihm erworbenen Herrschaften sollten für immer 
bei seinem Namen und Stamm bleiben und ein sicherer, unent- 
reissbarer Besitz seiner Familie werden. Schon im Jahre 1530 
hatte er sich vo'n Karl V. die Erlaubnis zur Errichtung eines 
Familienstatutes geben lassen. Im Jahre 1535, nachdem Erbach 
und Hohenschwangau in seinen Besitz gekommen waren, 
schrieb er an Zasius und bat ihn um Ratschläge für die Ab 
fassung eines Statuts 2 ). Inwieweit der genannte Jurist, der 
bereits im nämlichen Jahre starb, seinen Freund hierin noch 
unterstützen konnte, ist nicht bekannt. Erst im Jahre 1539 
legte Hans Paumgartner dann die „Statuta familiae Paum- 
gartnerorum“ dem Kaiser zur Genehmigung vor, die dieser 
am 1. März 1539 erteilte 3 ). Am 10. März 1541 erklärten die 
vier Söhne Paumgartners, Hans, Hans Georg, David und Anton, 
dass sie sich an die in der Familienordnung festgesetzten Be 
stimmungen halten wollten 4 ). Hans Paumgartner erklärte 
darin seine sämtlichen erworbenen und noch zu erwerbenden 
Güter als Fideikommiss. Die weiblichen Glieder sollten von 
der Erbfolge ausgeschlossen sein und nur eine ziemliche Aus 
steuer und Heiratgut, „wie es beim Adel in Schwaben Brauch“, 
erhalten. Alle Güter sollten bei den männlichen Nachkommen 
bleiben, und zwar sollte die Vererbung nicht per capita, sondern 
per stirpem erfolgen. Ausdrücklich wurde betont, dass keines 
der Güter als Pfand eingesetzt werden dürfe. 
Dieses Statut schloss eine Entwicklung ab, die sich in dem 
1 ) Hans Paumgartners Teilbrief im Geh. Staatsarchiv. 
2 ) Jos. Ant. Rieggerus: Udalrici Zasii . . . epistolae, Ulmae 1774 
S. 507. 
3 ) Die Statuten sind enthalten im Familienkodex fol. 35 a—49 a 
in einer lateinischen und deutschen Fassung. 
*) Familienkodex fol. 49 a—50 b. Zeugen dabei sind u. a. Herr 
Johann Zott von Perneckh zu Melanns, römischer Majestät Hofkammer 
rat, Wolfgang Rudolf v. Gabelbach, Christoph Gering, Lorenz Grieninger.
	        
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