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seinem Gesamtvermögen 14 000 fl zur Vollendung der Bauten
genommen würden 1 ). Noch heute grüsst das doppelgieblige
stattliche Schloss, an der Zugbrücke geziert mit dem Paum-
gartnerschen Wappen, ins Donautal in der Gestalt, die ihm
nach des alten Paumgartners Tod sein Sohn Hans Georg ge
geben.
Aber nicht nur für die Verschönerung seines Grundbesitzes
war Hans Paumgartner tätig, sein Blick ging auch in die Zu
kunft. Die von ihm erworbenen Herrschaften sollten für immer
bei seinem Namen und Stamm bleiben und ein sicherer, unent-
reissbarer Besitz seiner Familie werden. Schon im Jahre 1530
hatte er sich vo'n Karl V. die Erlaubnis zur Errichtung eines
Familienstatutes geben lassen. Im Jahre 1535, nachdem Erbach
und Hohenschwangau in seinen Besitz gekommen waren,
schrieb er an Zasius und bat ihn um Ratschläge für die Ab
fassung eines Statuts 2 ). Inwieweit der genannte Jurist, der
bereits im nämlichen Jahre starb, seinen Freund hierin noch
unterstützen konnte, ist nicht bekannt. Erst im Jahre 1539
legte Hans Paumgartner dann die „Statuta familiae Paum-
gartnerorum“ dem Kaiser zur Genehmigung vor, die dieser
am 1. März 1539 erteilte 3 ). Am 10. März 1541 erklärten die
vier Söhne Paumgartners, Hans, Hans Georg, David und Anton,
dass sie sich an die in der Familienordnung festgesetzten Be
stimmungen halten wollten 4 ). Hans Paumgartner erklärte
darin seine sämtlichen erworbenen und noch zu erwerbenden
Güter als Fideikommiss. Die weiblichen Glieder sollten von
der Erbfolge ausgeschlossen sein und nur eine ziemliche Aus
steuer und Heiratgut, „wie es beim Adel in Schwaben Brauch“,
erhalten. Alle Güter sollten bei den männlichen Nachkommen
bleiben, und zwar sollte die Vererbung nicht per capita, sondern
per stirpem erfolgen. Ausdrücklich wurde betont, dass keines
der Güter als Pfand eingesetzt werden dürfe.
Dieses Statut schloss eine Entwicklung ab, die sich in dem
1 ) Hans Paumgartners Teilbrief im Geh. Staatsarchiv.
2 ) Jos. Ant. Rieggerus: Udalrici Zasii . . . epistolae, Ulmae 1774
S. 507.
3 ) Die Statuten sind enthalten im Familienkodex fol. 35 a—49 a
in einer lateinischen und deutschen Fassung.
*) Familienkodex fol. 49 a—50 b. Zeugen dabei sind u. a. Herr
Johann Zott von Perneckh zu Melanns, römischer Majestät Hofkammer
rat, Wolfgang Rudolf v. Gabelbach, Christoph Gering, Lorenz Grieninger.