Full text: Graf Georg Kankrin in nationalökonomischer und finanzwirtschaftlicher Beziehung

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griffene russische Hausindustrie verstand. 1 ) Trotz alledem 
aber hat Kankrin und die russische Regierung für die Ent 
wickelung der Hausindustrie unmittelbar nichts getan, da 
gegen alles, um dem russischen Fabrikwesen und damit 
auch dem gefürchteten »Fabrikpöbel« zum Fortschritt zu ver 
helfen. So müssen persönliche oder ständische Sympathien 
oder Antipathien auf die Seite geschoben werden, wenn die 
Logik der realen Verhältnisse es fordert. Die Interessen 
der russischen Staatskasse waren es, die die Regierung 
trotz aller Antipathie gezwungen haben, seit jeher das 
russische Fabrikwesen zum Gegenstände ihrer besonderen 
Fürsorge zu machen. 
Zur Unterstützung der Fabriken hat die russische 
Regierung immer große Summen ausgegeben. Kankrin sah 
die üblen Folgen einer solchen Bevormundung der heimischen 
Industrie ein; und die sogenannten Industrie-Darlehen wurden 
schließlich aufgegeben. »Im Jahre 1823 und in den folgenden 
Jahren — so berichtet Kankrin, selbst in seiner »Übersicht« 
— stellte sich heraus, daß die Fortsetzung des 
Systems großer Gelddarlehne nicht nur für die Krone nach 
teilig, sondern auch für diejenigen Fabrikanten, die mit eigenen 
Kapitalien arbeiteten, schädlich war, woher im Laufe der 
20 Jahre nur in besonderen Fällen unbedeutende Unter 
stützungen gewährt und außerdem diejenigen Etablissements 
aufrecht erhalten wurden, die der Krone schuldeten.« 2 ) »Da 
gegen — lesen wir weiter in derselben »Übersicht« 2 ) — er 
schien es notwendig, Maßregeln anderer Art teils zu treffen, 
teils fortzusetzen. Hierher gehören: das Festhalten am 
Schutzzollsystem, die Verstärkung des Kapitals an Kennt 
nissen und technischer Kunst, die Begünstigung der Ein 
wanderung nützlicher Ausländer, Maßregeln, die einen all 
gemeinen günstigen Eindruck auf die industriellen Klassen 
ausüben können, wie z. B. äußere Auszeichnung für solche, 
die sich hauptsächlich hervorgetan, ferner die Herstellung i) 
i) T.-Bar. I. 300. - a ) Übers. 93.
	        
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