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oder sich ihrer auf diese Art und Weise zu erledigen, so
könnte ein solcher Beschluss sehr wohl rückgängig ge
macht werden. Sonst geht aber so etwas nicht an, denn
die Aktionäre machen nur von einem ihnen zustehenden
Rechte Gebrauch.
Verschiedene Gesellschaften umgehen diese Schwierig
keiten, indem sie in den Statuten festsetzen, dass bei vor
zeitiger Liquidation ! ) die Genussscheine von der Gesell
schaft zurückgekauft werden müssen und haben in vor
sorglicher Weise den Preis zum vornherein festgesetzt * 2 3 * * ).
Sollte aber eine Gesellschaft, was des öftern vorkommt,
statt vor der in den Statuten festgesetzten Zeit zu liqui
dieren, ihre Existenz über diesen Zeitpunkt hinaus ver
längern, so verschwinden die Genussscheine, falls die Sta
tuten zum vonherein nicht etwas anderes bestimmen, aus
dem Organismus der Gesellschaft; denn die Genussrechte
wurden nur für diese beschränkte Zeit eingeräumt. Die
Inhaber der Genussscheine aber können die Auszahlung
der rechnungsmässig festzustellenden Liquidationsquote
verlangen 8 ). Es besteht natürlich kein Hindernis, dass die
Parteien sich anders einigen. Gegen eine Änderung des
Gesellschaftszweckes werden die Genussscheininhaber in
den seltensten Fällen Einsprache erheben können, es müsste
denn dargetan werden, dass die ersten Empfänger be
rechtigt gewesen wären, den betreffenden Artikel der Sta
tuten als besondere Vertragsbestimmung aufzufassen. Eine
Gesellschaft wird z. B. speziell zur Verwendung einer
Erfindung oder eines Patentes gegründet und dieses gegen
Hingabe von Genussscheinen erworben.
‘) Die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine andere
Gesellschaftsform dürfte im vorliegenden Falle vom Standpunkte
der Genussscheininhaber als Liquidation betrachtet werden.
2 ) Lecouturier, I. c., Nr.'261.
3 ) Gegenteiliger Ansicht ist Lecouturier, 1. c., Nr. 128. Aus
Billigkeitsrücksichten, um die Genussscheininhaber für das Risiko
vorzeitiger Auflösung zu entschädigen.