Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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oder sich ihrer auf diese Art und Weise zu erledigen, so 
könnte ein solcher Beschluss sehr wohl rückgängig ge 
macht werden. Sonst geht aber so etwas nicht an, denn 
die Aktionäre machen nur von einem ihnen zustehenden 
Rechte Gebrauch. 
Verschiedene Gesellschaften umgehen diese Schwierig 
keiten, indem sie in den Statuten festsetzen, dass bei vor 
zeitiger Liquidation ! ) die Genussscheine von der Gesell 
schaft zurückgekauft werden müssen und haben in vor 
sorglicher Weise den Preis zum vornherein festgesetzt * 2 3 * * ). 
Sollte aber eine Gesellschaft, was des öftern vorkommt, 
statt vor der in den Statuten festgesetzten Zeit zu liqui 
dieren, ihre Existenz über diesen Zeitpunkt hinaus ver 
längern, so verschwinden die Genussscheine, falls die Sta 
tuten zum vonherein nicht etwas anderes bestimmen, aus 
dem Organismus der Gesellschaft; denn die Genussrechte 
wurden nur für diese beschränkte Zeit eingeräumt. Die 
Inhaber der Genussscheine aber können die Auszahlung 
der rechnungsmässig festzustellenden Liquidationsquote 
verlangen 8 ). Es besteht natürlich kein Hindernis, dass die 
Parteien sich anders einigen. Gegen eine Änderung des 
Gesellschaftszweckes werden die Genussscheininhaber in 
den seltensten Fällen Einsprache erheben können, es müsste 
denn dargetan werden, dass die ersten Empfänger be 
rechtigt gewesen wären, den betreffenden Artikel der Sta 
tuten als besondere Vertragsbestimmung aufzufassen. Eine 
Gesellschaft wird z. B. speziell zur Verwendung einer 
Erfindung oder eines Patentes gegründet und dieses gegen 
Hingabe von Genussscheinen erworben. 
‘) Die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine andere 
Gesellschaftsform dürfte im vorliegenden Falle vom Standpunkte 
der Genussscheininhaber als Liquidation betrachtet werden. 
2 ) Lecouturier, I. c., Nr.'261. 
3 ) Gegenteiliger Ansicht ist Lecouturier, 1. c., Nr. 128. Aus 
Billigkeitsrücksichten, um die Genussscheininhaber für das Risiko 
vorzeitiger Auflösung zu entschädigen.
	        
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