Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

115

malige  Besitzer,  welcher  die  Einlage  zurückerhalten  hat,
oder  derjenige,  welcher  die  Aktie  jetzt  besitzt.  Der  frühere
Besitzer,  welcher  den  Vorteil  der  Amortisation  genossen
hat,  ist  vielleicht  nicht  mehr  zu  finden,  besonders  bei  Inhaberaktien, ­
  er  ist  gestorben,  zahlungsunfähig  geworden
etc.  Ist  der  frühere  Besitzer  gehalten,  zurückzuleisten  ’),  so
wird  er  sich  nie  ganz  seiner  Mitgliedschaft  entschlagen
können *  2 ),  was  dem  Prinzip  der  freien  Abtretbarkeit  der
Aktie  widerspricht.  Ein  Beispiel  legt  die  ganze  Absurdität
dieses  Verfahrens  an  den  Tag.  Angenommen:  Eine  Gesellschaft, ­
  deren  Aktien  (nominell  Fr.  500)  an  der  Börse  zu
Fr.  1500  gehandelt  werden.  Verkauft  der  Aktionär  unter
gewöhnlichen  Verhältnissen  diese  Aktie,  so  ist  er  damit
aus  der  Gesellschaft  ausgetreten  und  steht  von  nun  an
derselben  völlig  fremd  gegenüber.  Es  trifft  ihn  aber  am
Tage,  bevor  er  seine  Aktie  veräussert,  das  Los  und  er
wird  amortisiert;  die  Gesellschaft  vergütet  ihm  seine  Einlage ­
  zurück.  Die  Genussaktie,  die  nur  mehr  Fr.  1000  wert
ist,  wird  verkauft,  und  der  Verkäufer  ist  so  auch  zu  seinem
Gelde  gekommen 3 ),  aber  mit  dem  Unterschied,  dass  er
riskiert,  dass  ungünstige  Umstände  ihn  zwingen,  die  Fr.  500
*)  Valery,  Rev.  gen.  1906,  136.
2 )  Pliquet,  1.  c.,  70.
3 )  Die  Kursdifferenz  zwischen  der  Kapital-  und  der  Genussaktie ­
  ist  in  den  meisten  Fällen  beträchtlicher  als  die  Einlage  selbst.
So  ist  z.  B.  die  Genussaktie  der  Suezkanal-Gesellschaft  durchschnittlich ­
  Fr.  750—800  niedriger  bewertet  als  die  Stammaktie.  Um  den
Wert  einer  Aktie  zu  bestimmen,  wird  nämlich  der  Ertrag,  den  sie
abwirft,  zu  einem  bestimmten  Prozentsätze,  dessen  Höhe  durch  verschiedene ­
  Umstände  bestimmt  wird  (der  Kredit,  den  das  Unternehmen
geniesst,  die  Aussichten  für  die  Zukunft  etc.),  kapitalisiert.  Wenn
nun  der  Zinsfuss  3°/o  beträgt,  so  wird  eine  Aktie,  die  im  ganzen
Fr.  100  abwirft,  Fr.  3300  wert  sein.  Wird  nun  diese  Aktie  amortisiert
und  verliert  dadurch  das  Anrecht  auf  die  erste  Dividende  von  Fr.  25,
so  wird  der  Kurs  dieser  Aktie  nicht  nur  um  Fr.  500,  zurückgehen,
sondern  um  Fr.  823,  welche  Summe  bei  einem  Zinsfusse  von  3°/»
dem  Ertrage  von  Fr.  25  entspricht.
Valery,  Rev.  gen.  1906,  45.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.