Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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malige Besitzer, welcher die Einlage zurückerhalten hat, 
oder derjenige, welcher die Aktie jetzt besitzt. Der frühere 
Besitzer, welcher den Vorteil der Amortisation genossen 
hat, ist vielleicht nicht mehr zu finden, besonders bei In 
haberaktien, er ist gestorben, zahlungsunfähig geworden 
etc. Ist der frühere Besitzer gehalten, zurückzuleisten ’), so 
wird er sich nie ganz seiner Mitgliedschaft entschlagen 
können * 2 ), was dem Prinzip der freien Abtretbarkeit der 
Aktie widerspricht. Ein Beispiel legt die ganze Absurdität 
dieses Verfahrens an den Tag. Angenommen: Eine Gesell 
schaft, deren Aktien (nominell Fr. 500) an der Börse zu 
Fr. 1500 gehandelt werden. Verkauft der Aktionär unter 
gewöhnlichen Verhältnissen diese Aktie, so ist er damit 
aus der Gesellschaft ausgetreten und steht von nun an 
derselben völlig fremd gegenüber. Es trifft ihn aber am 
Tage, bevor er seine Aktie veräussert, das Los und er 
wird amortisiert; die Gesellschaft vergütet ihm seine Ein 
lage zurück. Die Genussaktie, die nur mehr Fr. 1000 wert 
ist, wird verkauft, und der Verkäufer ist so auch zu seinem 
Gelde gekommen 3 ), aber mit dem Unterschied, dass er 
riskiert, dass ungünstige Umstände ihn zwingen, die Fr. 500 
*) Valery, Rev. gen. 1906, 136. 
2 ) Pliquet, 1. c., 70. 
3 ) Die Kursdifferenz zwischen der Kapital- und der Genuss 
aktie ist in den meisten Fällen beträchtlicher als die Einlage selbst. 
So ist z. B. die Genussaktie der Suezkanal-Gesellschaft durchschnitt 
lich Fr. 750—800 niedriger bewertet als die Stammaktie. Um den 
Wert einer Aktie zu bestimmen, wird nämlich der Ertrag, den sie 
abwirft, zu einem bestimmten Prozentsätze, dessen Höhe durch ver 
schiedene Umstände bestimmt wird (der Kredit, den das Unternehmen 
geniesst, die Aussichten für die Zukunft etc.), kapitalisiert. Wenn 
nun der Zinsfuss 3°/o beträgt, so wird eine Aktie, die im ganzen 
Fr. 100 abwirft, Fr. 3300 wert sein. Wird nun diese Aktie amortisiert 
und verliert dadurch das Anrecht auf die erste Dividende von Fr. 25, 
so wird der Kurs dieser Aktie nicht nur um Fr. 500, zurückgehen, 
sondern um Fr. 823, welche Summe bei einem Zinsfusse von 3°/» 
dem Ertrage von Fr. 25 entspricht. 
Valery, Rev. gen. 1906, 45.
	        
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