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malige Besitzer, welcher die Einlage zurückerhalten hat,
oder derjenige, welcher die Aktie jetzt besitzt. Der frühere
Besitzer, welcher den Vorteil der Amortisation genossen
hat, ist vielleicht nicht mehr zu finden, besonders bei In
haberaktien, er ist gestorben, zahlungsunfähig geworden
etc. Ist der frühere Besitzer gehalten, zurückzuleisten ’), so
wird er sich nie ganz seiner Mitgliedschaft entschlagen
können * 2 ), was dem Prinzip der freien Abtretbarkeit der
Aktie widerspricht. Ein Beispiel legt die ganze Absurdität
dieses Verfahrens an den Tag. Angenommen: Eine Gesell
schaft, deren Aktien (nominell Fr. 500) an der Börse zu
Fr. 1500 gehandelt werden. Verkauft der Aktionär unter
gewöhnlichen Verhältnissen diese Aktie, so ist er damit
aus der Gesellschaft ausgetreten und steht von nun an
derselben völlig fremd gegenüber. Es trifft ihn aber am
Tage, bevor er seine Aktie veräussert, das Los und er
wird amortisiert; die Gesellschaft vergütet ihm seine Ein
lage zurück. Die Genussaktie, die nur mehr Fr. 1000 wert
ist, wird verkauft, und der Verkäufer ist so auch zu seinem
Gelde gekommen 3 ), aber mit dem Unterschied, dass er
riskiert, dass ungünstige Umstände ihn zwingen, die Fr. 500
*) Valery, Rev. gen. 1906, 136.
2 ) Pliquet, 1. c., 70.
3 ) Die Kursdifferenz zwischen der Kapital- und der Genuss
aktie ist in den meisten Fällen beträchtlicher als die Einlage selbst.
So ist z. B. die Genussaktie der Suezkanal-Gesellschaft durchschnitt
lich Fr. 750—800 niedriger bewertet als die Stammaktie. Um den
Wert einer Aktie zu bestimmen, wird nämlich der Ertrag, den sie
abwirft, zu einem bestimmten Prozentsätze, dessen Höhe durch ver
schiedene Umstände bestimmt wird (der Kredit, den das Unternehmen
geniesst, die Aussichten für die Zukunft etc.), kapitalisiert. Wenn
nun der Zinsfuss 3°/o beträgt, so wird eine Aktie, die im ganzen
Fr. 100 abwirft, Fr. 3300 wert sein. Wird nun diese Aktie amortisiert
und verliert dadurch das Anrecht auf die erste Dividende von Fr. 25,
so wird der Kurs dieser Aktie nicht nur um Fr. 500, zurückgehen,
sondern um Fr. 823, welche Summe bei einem Zinsfusse von 3°/»
dem Ertrage von Fr. 25 entspricht.
Valery, Rev. gen. 1906, 45.