Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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17.  Schweizerische  Seetalbahn-Gesellschaft.
§12.  Die  Genussscheine  bilden  das  Äquivalent  für

folgende  Kapitalbeteiligungen:
a)  Einwohnergemeinde  Münster  ....  Fr.  60,000
b)  Korporationsgemeinde  Münster  ....  »  60,000
c)  Einwohnergemeinde  Gunzwil  ....  »  40,000
d)  Löbl.  Stift  Bero-Münster  »  20,000

Summa  Fr.  180,000

Diese  Körperschaften  erhalten  in  einem  ihrer  Kapitalbeteiligung ­
  entsprechenden  Betrage  Genussscheine.  Die
Genussscheine  lauten  auf  den  Namen  und  werden  im  Nominalbeträge ­
  von  Fr.  5000  ausgestellt.
Sie  geben  ein  Anrecht  auf  Verzinsung  resp.  auf  einen
eventuellen  Gewinn  nach  Massgabe  des  Vertrages  vom
12.  Juli  1904  zwischen  der  Schweizerischen  Seetalbahngesellschaft ­
  und  den  genannten  Körperschaften.
Im  übrigen  begründen  die  Genussscheine  weder  Rechte
am  Gesellschaftsvermögen  noch  Stimmrecht  in  der  Gesellschaft. ­

§  13.  Weitere  Genussscheine  werden  ausgestellt  zugunsten ­
  des  Staates  für  den  von  ihm  zu  leistenden  Beitrag.
Die  zugunsten  des  Staates  ausgestellten  Genussscheine
haben  dieselbe  rechtliche  Natur,  wie  die  zugunsten  der
obgenannten  Körperschaften  ausgestellten.
18.  Aktiengesellschaft  «Lncerna».  Anglo-Swiss  Milk
Chocolate  Co.  (Statuten  vom  Jahre  1907).
§  42.  Vom  verbleibenden  Saldo  50%  zur  Verfügung
der  Stammaktionäre,  15  %  zur  Verfügung  des  Verwaltungsrates, ­
  10%  der  Direktoren,  25%  den  Gründern  der  Gesellschaft, ­
  als  parts  de  fondateur,  vertreten  durch  600  zedierbare ­
  Genussscheine,  welche  kein  weiteres  Anrecht  an  das
Gesellschaftsvermögen  geben.
            
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