Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

158 
Eigentum eines Genussscheines auf einen andern übergeht, 
so ist dieses unter Vorlegung des Genussscheines und des 
Nachweises des Überganges bei der Gesellschaft anzumelden 
und in dem betreffendem Buche vorzumerken . . . 
§ 10. Der Genussschein berechtigt den Eigentümer 
gegen Einlieferung des betreffenden Coupons auf den ratier 
lichen Bezug von 2 / 9 des allenfalls nach Verteilung einer 
Jahresdividende von 10 °/o auf die jeweilig ausgegebenen 
Aktien verbleibenden bilanzmässigen Gewinnüberschusses, 
gemäss § 26, 5 a dieses Statuts und ferner auf die eventuelle 
Partizipation am Reingewinn, gemäss § 26, 5 b des Statuts. 
Im Falle der Auflösung und Liquidation der Gesell 
schaft, ebenso im Falle deren Vereinigung mit einer andern 
Gesellschaft, durch welche die erstere aufgelöst würde, 
ist die Gesellschaft verpflichtet, die Genussscheine gegen 
eine Vergütung des zwölfundeinhalbfachen Betrages des 
Durchschnittes der Beträge, welche in den dem betreffenden 
Beschlüsse der Auflösung und beziehungsweise Vereinigung 
vorangegangenen drei Geschäftsjahren allenfalls auf die 
Genussscheine aus dem Reingewinn entfallen sind, min 
destens aber mit 1000 Mark für jeden Genussschein ein 
zulösen. 
Es sollen jedoch bei Auflösung und Liquidation der 
Gesellschaft die Genussscheine erst nach vollständiger 
Deckung des Aktienkapitals zum Zuge kommen. Das Recht 
der Einlösung steht der Gesellschaft auf Beschluss ihrer 
Generalversammlung auch während ihrer Dauer zu und 
zwar kann dieselbe einen oder mehrere Genussscheine nach 
Bestimmung durch das Los zur Einlösung bringen, jedoch 
kann diese Einlösung nur aus dem nach § 26 zur Ver 
fügung der Generalversammlung stehenden Gewinnreste 
stattfinden. 
Mit und durch die partielle Einlösung von Genuss 
scheinen mindert sich entsprechend der Zahl der eingelösten 
Genussscheine der eventuelle Gewinnbezug der übrigen 
Genussscheine.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.