Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Eigentum  eines  Genussscheines  auf  einen  andern  übergeht,
so  ist  dieses  unter  Vorlegung  des  Genussscheines  und  des
Nachweises  des  Überganges  bei  der  Gesellschaft  anzumelden
und  in  dem  betreffendem  Buche  vorzumerken  .  .  .
§  10.  Der  Genussschein  berechtigt  den  Eigentümer
gegen  Einlieferung  des  betreffenden  Coupons  auf  den  ratierlichen ­
  Bezug  von  2 / 9  des  allenfalls  nach  Verteilung  einer
Jahresdividende  von  10  °/o  auf  die  jeweilig  ausgegebenen
Aktien  verbleibenden  bilanzmässigen  Gewinnüberschusses,
gemäss  §  26,  5  a  dieses  Statuts  und  ferner  auf  die  eventuelle
Partizipation  am  Reingewinn,  gemäss  §  26,  5  b  des  Statuts.
Im  Falle  der  Auflösung  und  Liquidation  der  Gesellschaft, ­
  ebenso  im  Falle  deren  Vereinigung  mit  einer  andern
Gesellschaft,  durch  welche  die  erstere  aufgelöst  würde,
ist  die  Gesellschaft  verpflichtet,  die  Genussscheine  gegen
eine  Vergütung  des  zwölfundeinhalbfachen  Betrages  des
Durchschnittes  der  Beträge,  welche  in  den  dem  betreffenden
Beschlüsse  der  Auflösung  und  beziehungsweise  Vereinigung
vorangegangenen  drei  Geschäftsjahren  allenfalls  auf  die
Genussscheine  aus  dem  Reingewinn  entfallen  sind,  mindestens ­
  aber  mit  1000  Mark  für  jeden  Genussschein  einzulösen. ­

Es  sollen  jedoch  bei  Auflösung  und  Liquidation  der
Gesellschaft  die  Genussscheine  erst  nach  vollständiger
Deckung  des  Aktienkapitals  zum  Zuge  kommen.  Das  Recht
der  Einlösung  steht  der  Gesellschaft  auf  Beschluss  ihrer
Generalversammlung  auch  während  ihrer  Dauer  zu  und
zwar  kann  dieselbe  einen  oder  mehrere  Genussscheine  nach
Bestimmung  durch  das  Los  zur  Einlösung  bringen,  jedoch
kann  diese  Einlösung  nur  aus  dem  nach  §  26  zur  Verfügung ­
  der  Generalversammlung  stehenden  Gewinnreste
stattfinden.
Mit  und  durch  die  partielle  Einlösung  von  Genussscheinen ­
  mindert  sich  entsprechend  der  Zahl  der  eingelösten
Genussscheine  der  eventuelle  Gewinnbezug  der  übrigen
Genussscheine.
            
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