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Eigentum eines Genussscheines auf einen andern übergeht,
so ist dieses unter Vorlegung des Genussscheines und des
Nachweises des Überganges bei der Gesellschaft anzumelden
und in dem betreffendem Buche vorzumerken . . .
§ 10. Der Genussschein berechtigt den Eigentümer
gegen Einlieferung des betreffenden Coupons auf den ratierlichen
Bezug von 2 / 9 des allenfalls nach Verteilung einer
Jahresdividende von 10 °/o auf die jeweilig ausgegebenen
Aktien verbleibenden bilanzmässigen Gewinnüberschusses,
gemäss § 26, 5 a dieses Statuts und ferner auf die eventuelle
Partizipation am Reingewinn, gemäss § 26, 5 b des Statuts.
Im Falle der Auflösung und Liquidation der Gesellschaft,
ebenso im Falle deren Vereinigung mit einer andern
Gesellschaft, durch welche die erstere aufgelöst würde,
ist die Gesellschaft verpflichtet, die Genussscheine gegen
eine Vergütung des zwölfundeinhalbfachen Betrages des
Durchschnittes der Beträge, welche in den dem betreffenden
Beschlüsse der Auflösung und beziehungsweise Vereinigung
vorangegangenen drei Geschäftsjahren allenfalls auf die
Genussscheine aus dem Reingewinn entfallen sind, mindestens
aber mit 1000 Mark für jeden Genussschein einzulösen.
Es sollen jedoch bei Auflösung und Liquidation der
Gesellschaft die Genussscheine erst nach vollständiger
Deckung des Aktienkapitals zum Zuge kommen. Das Recht
der Einlösung steht der Gesellschaft auf Beschluss ihrer
Generalversammlung auch während ihrer Dauer zu und
zwar kann dieselbe einen oder mehrere Genussscheine nach
Bestimmung durch das Los zur Einlösung bringen, jedoch
kann diese Einlösung nur aus dem nach § 26 zur Verfügung
der Generalversammlung stehenden Gewinnreste
stattfinden.
Mit und durch die partielle Einlösung von Genussscheinen
mindert sich entsprechend der Zahl der eingelösten
Genussscheine der eventuelle Gewinnbezug der übrigen
Genussscheine.