Object : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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tischen  Sanktion  ausgesprochenen  «gemeinsamen  Besitz».
Von  ihm  abgesehen,  habe  man  es  nur  mit  zwei  verbündeten
Staaten  zu  tun.  Ihr  Band  sei  die  —  Personalunion.  [Un
legame  personale  con  obligo  di  mutua  difesa,  nach  Apponyi.]
Aber  den  Vertrag  zwischen  Nation  und  König  ungefähr  in
der  Art  Ferdinandys  akzeptiert  auch  er.  Laut  Wlassics  1
hat  die  Nation  einen  Vertrag  mit  der  Dynastie  und  lenyeges
tartalom  szerint  [nach  dem  wesentlichen  Inhalt]  2  auch
mit  den  «  österreichischen  Erbländern  »  abgeschlossen.  Die
Pflicht  der  simultanen  Verteidigung,  die  erst  in  die  Pragmatische ­
  Sanktion  aufgenommen  worden  sei,  «ist»  nach
Wlassics  eine  Konvention  mit  den  Völkern  Österreichs
und  zwar  eine  befristete  Konvention,  die  so  lange  dauert,
als  die  Person  des  Herrschers  identisch  ist  3 .
Folgerichtig  müßte  man  auch  die  Erklärungen  der
übrigen  Landtage  nicht  als  Anerkennungsakte,  sondern  als
Fundamentalverträge  zwischen  Fürst  und  Volk  oder  Dynastie ­
  und  Volk  auffassen,  in  deutlichem  Widerspruch  zu
Karl  VI.,  der  z.  B.  die  Zustimmungserklärung  des  böhmischen ­
  Landtags  in  seinem  königlichen  Reskript  vom
3.  März  1721  als  «  Accessions-  und  Submissions-Instrument»
bezeichnet  hat.  Gegen  ähnliche  Konstruktionsversuche
haben  sich  schon  Gerber 4  und  Held  5  gewehrt.  Gerber
unterscheidet  scharf  zwischen  dem  staatsrechtlichen  Stoff
und  dem  Gebiet  des  Völkerrechts.  Hier  allerdings  stünden
sich  die  Staaten  gegenüber  wie  rechtsgeschäfteschließende
Einzelpersonen,  dagegen  habe  die  Bezeichnung  der  Entstehung ­
  einer  Verfassung  als  einer  vertragsmäßigen  juristisch
keine  andere  Bedeutung  als  den  Gebrauch  eines  Symbols.
Held  will  auch  die  Analogie  vermeiden.  Jellinek  hat
eingewendet,  die  Staatsverfassung  könne  noch  weniger  als
1  Az  1867  :  XII.  t.-cz.  jogi  termeszette,  S.  353.
2  In  der  deutschen  Ausgabe  der  Abhandlung  steht  hier  :  «in
Beziehungen  [sic  !]  der  simultanen  Verteidigung.  »
3  Fehlt  im  madjarischen  Original.
4  Über  öffentliche  Rechte,  Tübingen  1852,  S.  39  f.
5  System  des  Verfassungsrechts  der  monarchischen  Staaten
Deutschlands,  Teil  II,  Würzburg  1857,  S.  56  u.  60  ff.
            
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