Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Genussaktien bezeichnet 1 ), was nicht richtig ist, denn die 
Genussaktien sind wirkliche Aktien; für sie gilt ebenfalls 
das oben Gesagte. 
Den angeführten Gründen haben sich die Vertreter 
der bekämpften Theorie nicht ganz verschliessen können, 
und viele begnügten sich damit, die Genussscheininhaber 
als Teilhaber oder Socii zu bezeichnen, ohne ihnen Aktionär 
eigenschaften zuzuschreiben 2 3 * * * * ). Dieses Verhältnis würde 
sich nach dem OR als einfache Gesellschaft darstellen, 
und zwar zwischen der Aktiengesellschaft einerseits, und 
den Genussscheininhabern auf der andern Seite 8 ). Bei 
dieser Gesellschaft kann nach Art. 531 OR die Einlage 
*) Lecouturier, Nr. 25. 
2 ) Houpin, 1. c., Nr. 371. Diese Theorie stützt sich besonders 
auf ein Urteil der Cours de Paris, nach welchem bei der Aktien 
gesellschaft auch andere Teilhaber als Aktionäre zulässig sind. Journ. 
des Socidtes, 1883,233. Valery, Revue generale, 1904, 59. Klemperer, 
1. c., 85, ohne dazu bestimmt Stellung zu nehmen, und Ortmann, 1. c., 
32 contra Winter, 1. c., 19. Wie Ortmann dazu kommt, die Genuss 
scheine als Gläubigerrechte (S. 29) anzusehen, und in demselben 
Atemzug das Verhältnis zwischen ihnen und der Gesellschaft als 
ein «obligatorisches Gesellschaftsverhältnis!» charakterisieren kann 
(S. 34), ist unerfindlich. 
3 ) Art. 530 ff. OR. Nach HGB §§ 335 bis 342 wäre eine stille 
Gesellschaft anzunehmen. Hierfür ist erforderlich: Eine Beteiligung 
mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines andern, mit 
der Verpflichtung, die Einlage so zu leisten, dass sie in das Ver 
mögen des Inhabers des Handelsgeschäftes, gegen Anteil am Gewinn, 
übergeht. §§ 335 und 336 HGB. Hier ist somit eine Vermögens 
einlage notwendig. Blosse Dienste und Bemühungen genügen nicht. 
Makower, 1. c., 851 contra Staub, 1. c., § 335. Es bestände somit die 
Anomalie, dass bei Einlage von bestimmbaren Vermögenswerten 
eine stille Gesellschaft vorhanden wäre, sonst aber nicht. Winter, 
1. c., 19 contra Ortmann, 1. c., 32. Aus dem Willen der Parteien ist 
dann zu entnehmen, dass jedenfalls ein Gesellschaftsvertrag vorliegt, 
der insoweit nach den Vorschriften der stillen Gesellschaft behandelt 
werden muss, als dies möglich ist.
	        
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