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Genussaktien bezeichnet 1 ), was nicht richtig ist, denn die
Genussaktien sind wirkliche Aktien; für sie gilt ebenfalls
das oben Gesagte.
Den angeführten Gründen haben sich die Vertreter
der bekämpften Theorie nicht ganz verschliessen können,
und viele begnügten sich damit, die Genussscheininhaber
als Teilhaber oder Socii zu bezeichnen, ohne ihnen Aktionär
eigenschaften zuzuschreiben 2 3 * * * * ). Dieses Verhältnis würde
sich nach dem OR als einfache Gesellschaft darstellen,
und zwar zwischen der Aktiengesellschaft einerseits, und
den Genussscheininhabern auf der andern Seite 8 ). Bei
dieser Gesellschaft kann nach Art. 531 OR die Einlage
*) Lecouturier, Nr. 25.
2 ) Houpin, 1. c., Nr. 371. Diese Theorie stützt sich besonders
auf ein Urteil der Cours de Paris, nach welchem bei der Aktien
gesellschaft auch andere Teilhaber als Aktionäre zulässig sind. Journ.
des Socidtes, 1883,233. Valery, Revue generale, 1904, 59. Klemperer,
1. c., 85, ohne dazu bestimmt Stellung zu nehmen, und Ortmann, 1. c.,
32 contra Winter, 1. c., 19. Wie Ortmann dazu kommt, die Genuss
scheine als Gläubigerrechte (S. 29) anzusehen, und in demselben
Atemzug das Verhältnis zwischen ihnen und der Gesellschaft als
ein «obligatorisches Gesellschaftsverhältnis!» charakterisieren kann
(S. 34), ist unerfindlich.
3 ) Art. 530 ff. OR. Nach HGB §§ 335 bis 342 wäre eine stille
Gesellschaft anzunehmen. Hierfür ist erforderlich: Eine Beteiligung
mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines andern, mit
der Verpflichtung, die Einlage so zu leisten, dass sie in das Ver
mögen des Inhabers des Handelsgeschäftes, gegen Anteil am Gewinn,
übergeht. §§ 335 und 336 HGB. Hier ist somit eine Vermögens
einlage notwendig. Blosse Dienste und Bemühungen genügen nicht.
Makower, 1. c., 851 contra Staub, 1. c., § 335. Es bestände somit die
Anomalie, dass bei Einlage von bestimmbaren Vermögenswerten
eine stille Gesellschaft vorhanden wäre, sonst aber nicht. Winter,
1. c., 19 contra Ortmann, 1. c., 32. Aus dem Willen der Parteien ist
dann zu entnehmen, dass jedenfalls ein Gesellschaftsvertrag vorliegt,
der insoweit nach den Vorschriften der stillen Gesellschaft behandelt
werden muss, als dies möglich ist.