Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

40

Die  Genussschein-Urkunden  können  auf  Inhaber,  Order
oder  Namen  lauten  und  folgen  für  die  Übertragung  den
für  diese  Papiere  allgemein  gültigen  Grundsätzen.
Das  OR  übergeht  die  Namenpapiere  mit  Stillschweigen,
nur  in  Art.  614  und  637  ist  von  Namenaktien  die  Rede;
man  würde  aber  zu  weit  gehen,  wollte  man  sie,  wie  das
BG  *)  es  getan  hat,  als  blosse  Beweisurkunden  auffassen.
Namenpapiere  haben  schon  vor  der  Einführung  des  OR  als
Wertpapiere  existiert,  es  war  ferner  nicht  zu  verhindern,
dass  Namenpapiere  vom  Auslande  her  eingeführt  wurden,
die  dann  in  der  Schweiz  notgedrungen  von  der  Praxis  als
Wertpapiere  anerkannt  werden  mussten,  d.  h.  sie  anerkennen ­
  müssen,  dass  das  Gläubigerrecht  nur  vermittelst
der  Urkunde  geltend  gemacht  werden  kann.
Die  auf  Namen  lautenden  Genussscheine  können  durch
Indossament  übertragen  werden,  sie  folgen  hierbei  den
Regeln  für  die  Namenaktien *  2 ).  Blankoindossament  ist  auch
angängig,  hat  aber  nicht  die  Wirkung,  dass  die  auf  Namen
lautende  Urkunde  dadurch  zu  einem  Inhaberpapiere  wird,
denn  der  Charakter  einer  Urkunde  kann  nicht  durch  den
einseitigen  Akt  eines  Dritten  in  einer  gegen  die  Statuten
verstossenden  Weise  geändert  werden 3 ).
Für  die  auf  Namen  lautenden  Genussscheine  werden
oft,  besonders  häufig  in  Deutschland,  in  Analogie  zu  den
Aktienbüchern  Genussscheinbücher  angelegt.  Durch  die
Übertragung  erwirbt  der  neue  Besitzer  das  Recht  auf  Eintragung ­
  in  das  Genussscheinbuch,  wodurch  er  als  Genussscheininhaber ­
  der  Gesellschaft  gegenüber  legitimiert  wird.
Die  Gesellschaft  ist  zur  Prüfung  des  Erwerbsaktes  befugt,
aber  nicht  verpflichtet;  der  Erwerber  leitet  sein  Recht  aus
diesem  Akte  selbst  ab  und  nicht  aus  der  Eintragung.  Die
Amortisation  bei  Verlust  der  Urkunde  erfolgt  nach  den  für

*)  EB  23  786.
2 )  OR  Art.  637.
3 )  EB  20  925.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.