Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

1. Abschnitt. 
Der Genussschein. 
§ i. 
Einleitung. 
Durch die Regelung, welche die Aktiengesellschaft bei 
ihrer ersten 1 ), definitiven gesetzlichen Festlegung im Code 
de commerce 1808 a ) erfahren hat, ist wohl die endgültige 
Bestimmung ihrer juristischen Natur ermöglicht worden. 
Zwischen den Fugen der Aktiengesetzgebungen erwachsen 
jedoch stets neue, juristisch bedeutsame Erscheinungen, 
indem sich die Aktiengesellschaft den immer wechselnden 
Bedingungen und Bedürfnissen unserer modernen Wirt 
schafts- und Produktionsmethoden anschmiegt. Eine solche 
neue Erscheinung stellt sich in den Genussscheinen dar 3 ). 
Sie erscheinen als reine Gläubigerrechte, in vielen Fällen 
aber sind sie auch richtige Aktien. Die Autoren, welche 
*) Für die Entwicklung vor dem Code vgl. Lehmann: Die 
geschichtliche Entwicklung des Aktienrechtes bis zum Code de 
commerce. 1895. 
3 ) Code de commerce, Artt. 19, 29—38, 40 und 45. 
3 ) Auch Genussobligation, Genussaktie, part de fondateur, part 
bendficiere, deldgation de bendfice, action oder bon de jouissance, 
bon d’amortissement genannt. 
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