fullscreen: Die Handelskammern

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Gewerbe- 
kammer. 
D eutscher 
Handelstag. 
Entstehung. 
Anzeige an ihn. Die Mitglieder werden auf sieben Jahre, 
der Präses und seine beiden Stellvertreter auf zwei Jahre ge 
wählt; von den Mitgliedern scheiden jährlich drei aus, die (ebenso 
wie der Präses und seine Stellvertreter) erst nach Ablauf eines 
Jahres wieder wählbar sind. 
Zur Vertretung der Interessen der Gewerbe und derjenigen 
der Industrie auf gewerblichem und technischem Gebiete besteht 
in Lübeck eine besondere Gewerbekammer. Nach der Ord 
nung vom 18. Juli 1898 setzt sie sich aus 18 Mitgliedern zusammen, 
und zwar aus 12 Vertretern des Handwerks und 6 Vertretern 
der Industrie, welche auf sechs Jahre gewählt werden; alle zwei 
Jahre treten vier Vertreter des Handwerks und zwei Vertreter 
der Industrie aus; die Ausscheidenden können sogleich wieder 
gewählt werden. Für jedes zu erwählende Mitglied hat die 
Gewerbekammer einen Vorschlag von zwei Personen, unbeschadet 
der Wahlfreiheit der Wähler, aufzustellen. Die Wahl erfolgt 
auf Grund von Wahllisten in zwei Wahlhandlungen getrennt für 
die Vertreter des Handwerks und für diejenigen der Industrie. 
Die zwölf Vertreter des Handwerks werden gewählt von den 
Handwerkerinnungen, welche im Lübeckischen Staate ihren Sitz 
haben, und von denjenigen Vereinigungen, welche in Lübeck die 
Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgen 
und mindestens zur Hälfte aus Handwerkern bestehen; die sechs 
Vertreter der Industrie werden von denjenigen Gewerbetreibenden 
gewählt, welche im Lübeckischen Staate einem industriellen Be 
triebe selbständig oder als Betriebsleiter vorstehen. Wählbar sind 
solche Personen, welche u. a. das Lübeckische Bürgerrecht besitzen, 
das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben, im Lübeckischen 
Staate ein Gewerbe mindestens drei Jahre betreiben oder betrieben 
haben, und, soweit es sich um Vertreter des Handwerks handelt, 
die Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen besitzen. Die Ge 
werbekammer wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und 
einen stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer dem Hand 
werk und der andere der Industrie angehören soll, sowie einen 
Kassenführer auf je zwei Jahre; von diesen Wahlen ist dem Senate 
Anzeige zu machen. Zur Bestreitung der Ausgaben der Gewerbe 
kammer wird ein Betrag aus der Staatskasse bewilligt und dessen 
Höhe jährlich durch das Staatsbudget festgestellt. Sie hat all 
jährlich über ihre Wirksamkeit dem Senate Bericht zu erstatten 
und damit eine Eechnungsablage zu verbinden. 
Deutscher Handelstag und andere Vereinigungen. 
Im Mai 1858 traten in Berlin auf Veranlassung der Aeltesten 
der Kaufmannschaft von Berlin und der Vorsteher der Kauf
	        
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