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Gewerbe-
kammer.
D eutscher
Handelstag.
Entstehung.
Anzeige an ihn. Die Mitglieder werden auf sieben Jahre,
der Präses und seine beiden Stellvertreter auf zwei Jahre ge
wählt; von den Mitgliedern scheiden jährlich drei aus, die (ebenso
wie der Präses und seine Stellvertreter) erst nach Ablauf eines
Jahres wieder wählbar sind.
Zur Vertretung der Interessen der Gewerbe und derjenigen
der Industrie auf gewerblichem und technischem Gebiete besteht
in Lübeck eine besondere Gewerbekammer. Nach der Ord
nung vom 18. Juli 1898 setzt sie sich aus 18 Mitgliedern zusammen,
und zwar aus 12 Vertretern des Handwerks und 6 Vertretern
der Industrie, welche auf sechs Jahre gewählt werden; alle zwei
Jahre treten vier Vertreter des Handwerks und zwei Vertreter
der Industrie aus; die Ausscheidenden können sogleich wieder
gewählt werden. Für jedes zu erwählende Mitglied hat die
Gewerbekammer einen Vorschlag von zwei Personen, unbeschadet
der Wahlfreiheit der Wähler, aufzustellen. Die Wahl erfolgt
auf Grund von Wahllisten in zwei Wahlhandlungen getrennt für
die Vertreter des Handwerks und für diejenigen der Industrie.
Die zwölf Vertreter des Handwerks werden gewählt von den
Handwerkerinnungen, welche im Lübeckischen Staate ihren Sitz
haben, und von denjenigen Vereinigungen, welche in Lübeck die
Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgen
und mindestens zur Hälfte aus Handwerkern bestehen; die sechs
Vertreter der Industrie werden von denjenigen Gewerbetreibenden
gewählt, welche im Lübeckischen Staate einem industriellen Be
triebe selbständig oder als Betriebsleiter vorstehen. Wählbar sind
solche Personen, welche u. a. das Lübeckische Bürgerrecht besitzen,
das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben, im Lübeckischen
Staate ein Gewerbe mindestens drei Jahre betreiben oder betrieben
haben, und, soweit es sich um Vertreter des Handwerks handelt,
die Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen besitzen. Die Ge
werbekammer wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und
einen stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer dem Hand
werk und der andere der Industrie angehören soll, sowie einen
Kassenführer auf je zwei Jahre; von diesen Wahlen ist dem Senate
Anzeige zu machen. Zur Bestreitung der Ausgaben der Gewerbe
kammer wird ein Betrag aus der Staatskasse bewilligt und dessen
Höhe jährlich durch das Staatsbudget festgestellt. Sie hat all
jährlich über ihre Wirksamkeit dem Senate Bericht zu erstatten
und damit eine Eechnungsablage zu verbinden.
Deutscher Handelstag und andere Vereinigungen.
Im Mai 1858 traten in Berlin auf Veranlassung der Aeltesten
der Kaufmannschaft von Berlin und der Vorsteher der Kauf