Full text : Die private Volksunfallversicherung in Deutschland

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ist.  Es  liegt  also,  besonders,  wenn  noch  die  erhöhten  Aufwendungen ­
  für  die  Lebenshaltung  bei  einer  Erkrankung  ins
Auge  gefaßt  werden,  eine  erhebliche  Unterversicherung  für
die  ersten  4  Wochen  vor,  die  nur  in  den  seltensten  Fällen
der  Arbeiter  aus  seinen  Ersparnissen  wird  ausgleichen
können.
Vorn  Beginn  der  5.  bis  zum  Ablauf  der  13.  Woche  erhöht
sich  das  Krankengeld  auf  2 /;t  des  Grundlohnes.  Auch  hiermit
werden  die  Ersatzleistungen  immer  noch  unter  der  Grenze
des  tatsächlichen  Schadens  gehalten.  Die  von  der  14.  Woche
ab  bezogenen  Geldleistungen  betragen  bei  voller  Invalidität
*/:)  des  berechneten  Arbeitsjahresverdienstes,  ebenfalls  eine
Begrenzung,  die  unterhalb  der  wirklichen  Verlusthöhe  gelegen ­
  ist.
Ist  schon  der  Versicherungsschutz  in  der  Hauptsache  auf
Betriebsunfälle  beschränkt,  deckt  also  den  Arbeiter  nicht  bei
den  sogenannten  Gefahren  des  täglichen  Lebens,  so  vermag
auch  in  keinem  dieser  Punkte  der  gemäß  der  Reichs-Versicherungsordnung
  gewährte  Unfallversicherungsschutz  den
Anforderungen  zu  genügen,  die  sonst  au  die  Versicherung
gestellt  werden,  nämlich  Ersatz  des  tatsächlich  erlittenen
Schadens.
Was  für  die  Ansprüche  des  Geschädigten  selbst  gilt,
trifft  auch  für  die  Bezüge  seiner  Hinterbliebenen  im  Falle
seines  Todes  zu.  Sowohl  das  einmalige  Sterbegeld  gleicht
nicht  die  in  einem  solchen  Falle  an  jene  heran  tretenden
außerordentlichen  Aufwendungen  aus,  wieviel  weniger,  daß  es
die  Witwe  in  den  Stand  setzen  würde,  sich  mit  einem  Kapital
eine  neue  Existenz  zu  gründen,  auch  die  dauernden  Bezüge
können  den  Verlust  des  Ernährers  nach  der  wirtschaftlichen
Seite  hin  nicht  vergessen  lassen.
Die  Gesichtspunkte,  die  für  die  Beschränkungen  der
Leistungen  aus  der  öffentlich  rechtlichen  Versicherung  maßgebend ­
  waren,  sollen  hier  unerörtert  bleiben  und  als  zu  Recht
bestehend  anerkannt  werden.  Daß  aber  tatsächlich  in  den
Kreisen  der  von  der  EeichsWersicherungsordnung  erfaßten
Personen  das  Bedürfnis  nach  einer  Ergänzung  dieses  Versicherungsschutzes ­
  bestehen  muß,  ist  unbestreitbar.
            
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