Full text : Die private Volksunfallversicherung in Deutschland

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kommt  nun  darnach  eine  Versicherungsleistling  in  Frage  und
in  welcher  Höhe?
Als  von  der  Berufsgenossenschaft  zu  entschädigende  Unfälle
gelten  im  allgemeinen  nur  jene,  die  mit  dem  Betrieb  im
ursächlichen  Zusammenhang  stehen.  Hierunter  können  auch
Unfälle  zählen,  die  sich  auf  dem  Wege  von  und  zur  Arbeit
ereignen,  was  im  Einzelfall  nach  den  tatsächlichen  Verhältnissen ­
  zu  entscheiden  ist.  Der  Bundesrat  bestimmt  ferner,  ob
und  welche  Gewerbekrankheiten  wie  Unfälle,  behandelt  werden.
Als  Leistungen  sind  im  Falle  der  Verletztung  eines  Versicherten ­
  vorgesehen:
Bei  Erwerbsunfähigkeit  tritt  Krankenbehandlung  von  der
14.  Woche  ah  mit  einer  Höchstrente  von  a / 3  des  Jahresarbeitsverdienstes
  ein,  soweit  dieser  aber  M.  1800.—  übersteigt,  von
dem  überschießenden  Betrag  1 / ;1 .
Im  Falle  des  Todes  wird  ein  Sterbegeld  in  Höhe  des
15.  Teiles  des  Jahresarheitsverdienstes,  mindestens  aber  M.  50.—
gewährt,  und  eine  Rente  für  die  Hinterbliebenen  von
mindestens  Nz  bis  höchstens  3 ; 5  des  Jahresarheitsverdienstes.
Betrachten  wir  diese  Leistungen  nun  daraufhin,  inwieweit
sie  die  tatsächliche  Erwerbseinbuße  eines  Verunglückten
ausgleichen.
Die  Aufwendungen  für  die  Wiederherstellung,  die  in  den
Arztkosten,  Kosten  für  Apotheke,  Verbandzeug  und  andere
Heilmittel  bestehen,  sind  dem  Versicherten  vollkommen  abgenommen ­
  und  zwar  gehen  sie  für  die  ersten  13  Wochen  zu
Lasten  der  Krankenkasse  oder  in  deren  Ermangelung  des
Unternehmers,  von  da  ab  zu  Lasten  der  Berufsgenossenschaft.
In  dieser  Hinsicht  ist  der  Arbeiter  also  vollkommen  gedeckt,
wenn  natürlich  auch  gewisse  Beschränkungen  vorgesehen  sind.
Anders  verhält  es  sich  dagegen  mit  dem  Ersatz  des  entgangenen
Arbeitsverdienstes.  Auch  hier  hat  für  die  ersten  13  Wochen
die  Krankenversicherung  oder  der  Unternehmer  aufzukommen.
Vom  4.  Tage  an  bis  zum  Ablauf  der  4.  Woche  hat  der  Verletzte ­
  Anspruch  auf  den  halben  Grundlohn.  Dieser  bleibt  im
Durchschnitt  hinter  dem  tatsächlichen  Einkommen  zurück.
Es  läßt  sich  also  ohne  weiteres  feststellen,  daß  der  tatsächlich
entgangene  Arbeitsverdienst  in  ungefährer  Höhe  von  2 / 5  gedeckt
            
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