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kommt nun darnach eine Versicherungsleistling in Frage und
in welcher Höhe?
Als von der Berufsgenossenschaft zu entschädigende Unfälle
gelten im allgemeinen nur jene, die mit dem Betrieb im
ursächlichen Zusammenhang stehen. Hierunter können auch
Unfälle zählen, die sich auf dem Wege von und zur Arbeit
ereignen, was im Einzelfall nach den tatsächlichen Verhältnissen
zu entscheiden ist. Der Bundesrat bestimmt ferner, ob
und welche Gewerbekrankheiten wie Unfälle, behandelt werden.
Als Leistungen sind im Falle der Verletztung eines Versicherten
vorgesehen:
Bei Erwerbsunfähigkeit tritt Krankenbehandlung von der
14. Woche ah mit einer Höchstrente von a / 3 des Jahresarbeitsverdienstes
ein, soweit dieser aber M. 1800.— übersteigt, von
dem überschießenden Betrag 1 / ;1 .
Im Falle des Todes wird ein Sterbegeld in Höhe des
15. Teiles des Jahresarheitsverdienstes, mindestens aber M. 50.—
gewährt, und eine Rente für die Hinterbliebenen von
mindestens Nz bis höchstens 3 ; 5 des Jahresarheitsverdienstes.
Betrachten wir diese Leistungen nun daraufhin, inwieweit
sie die tatsächliche Erwerbseinbuße eines Verunglückten
ausgleichen.
Die Aufwendungen für die Wiederherstellung, die in den
Arztkosten, Kosten für Apotheke, Verbandzeug und andere
Heilmittel bestehen, sind dem Versicherten vollkommen abgenommen
und zwar gehen sie für die ersten 13 Wochen zu
Lasten der Krankenkasse oder in deren Ermangelung des
Unternehmers, von da ab zu Lasten der Berufsgenossenschaft.
In dieser Hinsicht ist der Arbeiter also vollkommen gedeckt,
wenn natürlich auch gewisse Beschränkungen vorgesehen sind.
Anders verhält es sich dagegen mit dem Ersatz des entgangenen
Arbeitsverdienstes. Auch hier hat für die ersten 13 Wochen
die Krankenversicherung oder der Unternehmer aufzukommen.
Vom 4. Tage an bis zum Ablauf der 4. Woche hat der Verletzte
Anspruch auf den halben Grundlohn. Dieser bleibt im
Durchschnitt hinter dem tatsächlichen Einkommen zurück.
Es läßt sich also ohne weiteres feststellen, daß der tatsächlich
entgangene Arbeitsverdienst in ungefährer Höhe von 2 / 5 gedeckt