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ist. Es liegt also, besonders, wenn noch die erhöhten Auf
wendungen für die Lebenshaltung bei einer Erkrankung ins
Auge gefaßt werden, eine erhebliche Unterversicherung für
die ersten 4 Wochen vor, die nur in den seltensten Fällen
der Arbeiter aus seinen Ersparnissen wird ausgleichen
können.
Vorn Beginn der 5. bis zum Ablauf der 13. Woche erhöht
sich das Krankengeld auf 2 /;t des Grundlohnes. Auch hiermit
werden die Ersatzleistungen immer noch unter der Grenze
des tatsächlichen Schadens gehalten. Die von der 14. Woche
ab bezogenen Geldleistungen betragen bei voller Invalidität
*/:) des berechneten Arbeitsjahresverdienstes, ebenfalls eine
Begrenzung, die unterhalb der wirklichen Verlusthöhe ge
legen ist.
Ist schon der Versicherungsschutz in der Hauptsache auf
Betriebsunfälle beschränkt, deckt also den Arbeiter nicht bei
den sogenannten Gefahren des täglichen Lebens, so vermag
auch in keinem dieser Punkte der gemäß der Reichs-
Versicherungsordnung gewährte Unfallversicherungsschutz den
Anforderungen zu genügen, die sonst au die Versicherung
gestellt werden, nämlich Ersatz des tatsächlich erlittenen
Schadens.
Was für die Ansprüche des Geschädigten selbst gilt,
trifft auch für die Bezüge seiner Hinterbliebenen im Falle
seines Todes zu. Sowohl das einmalige Sterbegeld gleicht
nicht die in einem solchen Falle an jene heran tretenden
außerordentlichen Aufwendungen aus, wieviel weniger, daß es
die Witwe in den Stand setzen würde, sich mit einem Kapital
eine neue Existenz zu gründen, auch die dauernden Bezüge
können den Verlust des Ernährers nach der wirtschaftlichen
Seite hin nicht vergessen lassen.
Die Gesichtspunkte, die für die Beschränkungen der
Leistungen aus der öffentlich rechtlichen Versicherung maß
gebend waren, sollen hier unerörtert bleiben und als zu Recht
bestehend anerkannt werden. Daß aber tatsächlich in den
Kreisen der von der EeichsWersicherungsordnung erfaßten
Personen das Bedürfnis nach einer Ergänzung dieses Ver
sicherungsschutzes bestehen muß, ist unbestreitbar.