Full text : Die private Volksunfallversicherung in Deutschland

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nicht  vorkommende  Bestimmung  vorgesehen,  daß  bei  Verunglückung ­
  mehrerer  Personen  durch  ein  und  dasselbe  Ereignis
ans  die  betreffenden  Versicherten  eine  nach  dem  Verhältnis
ihrer  Ansprüche  zu  verteilende  Gesamt-Versicherungssumme
von  M.  10,000.—  bezahlt  wird.
Die  Leistung  für  den  Todesfall  kann,  wie  bereits  erwähnt,
zwischen  M.  1000—  und  M.  10,000.—  in  Abstufung  von
M.  500.—  festgelegt  werden.
Daneben  ist  für  den  Invaliditätsfall  in  gleicher  Höhe
eine  Summe  festgelegt,  die  jedoch  nur  im  Falle  einer  dauernden
gänzlichen  Invalidität  in  voller  Höhe  zur  Auszahlung  gelangt.
Gänzliche  Invalidität  liegt  vor,  wenn  die  Arbeitsfähigkeit
des  Verletzten  unzweifelhaft  bleibend  vollständig  aufgehoben
ist  und  gilt  ohne  weiteres  als  feststehend  bei  Verlust  der
Sehkraft  beider  Augen,  Verlust  oder  dauernder  Lähmung
beider  Hände  und  Füße,  zugleich  einer  Hand  und  eines
Fußes.
Bei  nur  teilweiser  dauernder  Invalidität  wird  ein  nach
ihrem  Grade  zu  bemessenster  Teilbetrag  der  für  die  gänzliche
Invalidität  vorgesehenen  Entschädigung  gewährt  und  zwar
in  Abstufung  auf  die  vier  Gräde  von  80,  60,  40  und  20
wenn  die  Arbeitsfähigkeit  unzweifelhaft  bleibend  in  wenigstens
dieser  Höhe  vermindert  ist.  Bei  einer  Invalidität  von  95  %
würde  demnach  eine  Entschädigung  von  80°/„  der  Versicherungssumme, ­
  somit  bei  der  Einheitssumme  von  M.  800.—
geleistet.  Eine  geringere  Teil-Invalidität  als  20%  wird  nur
im  Falle  des  vollständigen  Verlustes  oder  der  vollständigen
Gebrauchsunfähigkeit  von  Fingern  oder  Zehen  entschädigt.
Hierfür  sind  in  der  sogenannten  Gliedertaxe  die  Invaliditätsgrade ­
  von  vornherein  festgelegt  und  betragen  beispielsweise
für  den  Daumen  der  rechten  Hand  10%,  für  den  Zeigefinger
der  rechten  Hand  7%%,  für  die  übrigen  Finger  der  rechten
Hand  5"/ 0 -  Bei  gleichzeitigem  Verlust  mehrerer  Finger  darf
die  Gesamtentschädigung  nicht  die  festgelegte  Entschädigung
für  den  Verlust  einer  Hand  übersteigen.  In  dieser  Gliedertaxe ­
  ist  auch  der  vollständige  Verlust  oder  die  vollständige
Gebrauchsunfähigkeit  eines  Armes  oder  eines  Fußes,  sowie
der  Verlust  eines  Auges  von  vornherein  bewertet  und  zwar
            
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