Full text : Die private Volksunfallversicherung in Deutschland

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M.  1000.—  beträgt  sie  wöchentlich  M.  0.20;  hiermit  ist  auch
die  Lebensversicherung  gedeckt,  die  eine  Mindestleistung  in
Höhe  des  Fünf  hundertfachen  eines  Wochenbeitrages  und
höchstens  Rückzahlung  der  insgesamt  einbezahlten  Beiträge
gewährleistet.  Unter  Zugrundelegung  der  Allgemeinen
Deutschen  Sterbetafel  für  Männer  und  Frauen  und  eines
Zinsfußes  von  3  >/-,  °/ 0  würde  sich  bei  einer  reinen  T.odesfallversicherung.
  wenn  als  durchschnittliches  Beitrittsalter
30  Jahre  angenommen  ist,  für  die  M.  0.20  Wochenbeitrag
entsprechende  Versicherungsleistung  eine  Netto-  Wochen-Risikoprämie
  von  M.  0.0948  ergeben.  Es  verbleibt  somit  von  den
M.  0.20  ein  Rest  von  M.  0.1052  zur  Tragung  des  Unfallrisikos
und  der  Verwaltungskosten  bei  der  Versieheruugsart.  Letztere
werden  in  der  Volks-Lebensversicherung  durchschnittlich  mit
4O°/ 0  der  Bruttoprämie  angenommen.  Nehmen  wir  den  gleichen
Prozentsatz  für  die  Volks-Unfallversicherung,  so  verbleibt
zur  Deckung  des  Unfallrisikos  nur  M.  0.0252,  also  jährlich
M.  1.3104.
Die  Allgemeinen  Versicherungsbedingungen.
Inhaltlich  und  nach  ihrem  Aufbau  stimmen  die  Bedingungen
der  kombinierten  Unfall-  und  Sterbegeldversicherung  der
beiden  Hamburger  Gesellschaften  „Albingia“  und  „Hamburg-Mannheimer“
  mit  denen  in  der  regulären  Einzel-Unfallversicherung ­
  gebräuchlichen  im  allgemeinen  überein.  Es
genügt  deshab  Hervorkehrung  jener  Punkte,  in  denen  die  aus
der  Besonderheit  der  Einrichtung  sich  erklärenden  Abweichungen ­
  zutage  treten.
Die  allgemeinen  Versicherungsbedingungen  bilden  den
Rahmen  für  die  gegenseitigen  Leistungsverpflichtungen.  Sie
enthalten  insbesondere  die  Voraussetzungen,  unter  denen  diese
seitens  der  Gesellschaften  eintritt.  Eine  Entschädigungsleistung ­
  ist  an  das  Vorliegen  eines  Unfalls  geknüpft,  wobei
die  Begriffsbestimmung  für  Unfall  mit  der  sich  in  der  Praxis
der  gewöhnlichen  Einzelunfallversicherung  herausgebildeten
übereinstimmt.  Unfall  ist  jede  unfreiwillig  erlittene  durch
ein  plötzlich  von  außen  mechanisch  wirkendes  Ereignis
hervorgerufene  Körperverletzung,  wozu  in  den  ersten  Be-
            
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