Full text: Die private Volksunfallversicherung in Deutschland

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auch sehr kurzbemessene Karenzzeit für die Versicherungs- 
Gesellschaft festgelegt. Weitere Voraussetzung ist, daß das 
Abonnementsgeld regelmäßig bezahlt wurde. Dieser Nachweis 
in einem Schadenfall dürfte immerhin mit Schwierigkeiten 
verknüpft sein, da die Organisation des Zeitungsgewerbes die 
vorherige Aushändigung der Quittungen an die Vertriebs 
stellen für die Zeitung erfordert und deren Beeinflussung 
durch die Anspruchsberechtigten im Sinne ihrer Interessen 
nicht immer auszuschalten ist. 
Der Umfang des Versicherungsschutzes geht über den 
der regulären Einzel-Unfallversicherung erheblich hinaus 
insofern nicht nur Unfälle des täglichen Lebens und bei 
Ausübung irgendwelcher Berufstätigkeit in die Versicherung 
eingeschlossen sind, sondern auch Unfälle bei Ausübung von 
Sportsarten und Liebhabereien mit Ausnahme der Benutzung 
von ungewöhnlichen Beförderungsmitteln, vor allem der Luft 
fahrzeuge. Eine Beschränkung der Versicherungsleistung auf 
einen geringeren als den. normalen Betrag pflegt außerdem 
zumeist für Unfälle durch Ertrinken und Unfälle mit nach 
folgendem Tod, die Bergleute unter Tag erleiden, festgelegt 
zu sein. 
Ursprünglich war aber dieser fast unbeschränkte Ver 
sicherungsschutz nicht vorgesehen, wie auch jetzt noch Verträge, 
deren Abschluß in die frühere Zeit fällt, von der Wirksamkeit 
des Schutzes ähnlich wie in der regulären Einzel-Unfall 
versicherung Unfälle bei Ausübung von Sportsgefahren, ferner 
Unfälle von Personen, welche diese in Sprengstoff-, Pulver-, 
Patronen-, Sprenggeschoß-, Zündhütchen-, Zündspiegel- und 
Zündstoff-Fabriken erleiden, sowie Unfälle der Bergleute unter 
Tag schlechthin ausschließen. 
Die individuellen Voraussetzungen für die Gültigkeit eines 
Abonnementsvertrages auf den Bezug der Versicherungs 
leistungen stimmen mit denen sonst im Unfallversicherungs- 
Betriebe üblichen überein. Nur pflegt der Versicherungschutz 
mit Vollendung des 65. Lebensjahres ohne weiteres zu er 
löschen, sowie bei dem Vorliegen bestimmter Gebrechen und 
Erkrankungen überhaupt nicht in Kraft zu treten, bezw., 
wenn diese nachher in Erscheinung treten, wieder aufzuhören.
	        
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