Full text : Die private Volksunfallversicherung in Deutschland

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auch  sehr  kurzbemessene  Karenzzeit  für  die  Versicherungs-Gesellschaft
  festgelegt.  Weitere  Voraussetzung  ist,  daß  das
Abonnementsgeld  regelmäßig  bezahlt  wurde.  Dieser  Nachweis
in  einem  Schadenfall  dürfte  immerhin  mit  Schwierigkeiten
verknüpft  sein,  da  die  Organisation  des  Zeitungsgewerbes  die
vorherige  Aushändigung  der  Quittungen  an  die  Vertriebsstellen ­
  für  die  Zeitung  erfordert  und  deren  Beeinflussung
durch  die  Anspruchsberechtigten  im  Sinne  ihrer  Interessen
nicht  immer  auszuschalten  ist.
Der  Umfang  des  Versicherungsschutzes  geht  über  den
der  regulären  Einzel-Unfallversicherung  erheblich  hinaus
insofern  nicht  nur  Unfälle  des  täglichen  Lebens  und  bei
Ausübung  irgendwelcher  Berufstätigkeit  in  die  Versicherung
eingeschlossen  sind,  sondern  auch  Unfälle  bei  Ausübung  von
Sportsarten  und  Liebhabereien  mit  Ausnahme  der  Benutzung
von  ungewöhnlichen  Beförderungsmitteln,  vor  allem  der  Luftfahrzeuge. ­
  Eine  Beschränkung  der  Versicherungsleistung  auf
einen  geringeren  als  den.  normalen  Betrag  pflegt  außerdem
zumeist  für  Unfälle  durch  Ertrinken  und  Unfälle  mit  nachfolgendem ­
  Tod,  die  Bergleute  unter  Tag  erleiden,  festgelegt
zu  sein.
Ursprünglich  war  aber  dieser  fast  unbeschränkte  Versicherungsschutz ­
  nicht  vorgesehen,  wie  auch  jetzt  noch  Verträge,
deren  Abschluß  in  die  frühere  Zeit  fällt,  von  der  Wirksamkeit
des  Schutzes  ähnlich  wie  in  der  regulären  Einzel-Unfallversicherung ­
  Unfälle  bei  Ausübung  von  Sportsgefahren,  ferner
Unfälle  von  Personen,  welche  diese  in  Sprengstoff-,  Pulver-,
Patronen-,  Sprenggeschoß-,  Zündhütchen-,  Zündspiegel-  und
Zündstoff-Fabriken  erleiden,  sowie  Unfälle  der  Bergleute  unter
Tag  schlechthin  ausschließen.
Die  individuellen  Voraussetzungen  für  die  Gültigkeit  eines
Abonnementsvertrages  auf  den  Bezug  der  Versicherungsleistungen ­
  stimmen  mit  denen  sonst  im  Unfallversicherungs-Betriebe
  üblichen  überein.  Nur  pflegt  der  Versicherungschutz
mit  Vollendung  des  65.  Lebensjahres  ohne  weiteres  zu  erlöschen, ­
  sowie  bei  dem  Vorliegen  bestimmter  Gebrechen  und
Erkrankungen  überhaupt  nicht  in  Kraft  zu  treten,  bezw.,
wenn  diese  nachher  in  Erscheinung  treten,  wieder  aufzuhören.
            
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