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kulative Ausbeutung des spanischen Anbaugebietes zu
handeln, analog der Geschäftsführung der Ravensburger Ge
sellschaft. Auch der von Wackemagel als Safranhändler
bezeichnete Heinrich Wiß macht von 1448—53 Geschäfte
in Barcelona ').
Den Baselern schließt sich eine Reihe anderer
Schweizer Kaufleute an. Aus St. Gallen kauft Caspar de
Vat (Watt, Vadianus) in Spanien Safran ein. Er führt aus
Barcelona im Laufe von elf Jahren fast 11 000 Pfund aus 2 ).
Damit ist seine Ausfuhr nicht erschöpft; denn für das Jahr
1430 ist neben den in dem von Häbler herausgegebenen Zoll
buch verzeichneten Mengen noch eine Ausfuhr von rund
4596 Pfund im Wert von rund 4013 1. bezeugt 3 ). Gegen
Ende des 15. Jahrhunderts kommen die Zollikofer aus
St. Gallen in Spanien empor. 1515 führen sie fünf
Zentner aus“). Ein so großer Geschäftsumfang läßt
darauf schließen, daß ihre Beziehungen zu Spanien schon
des längeren angebahnt sind. Auch finden wir sie schon
1500 mit Safran auf der Frankfurter Messe 3 ). Die St.
Galler Firmen sind wohl in Spanien im Zusammenhang mit
der Ravensburger Gesellschaft emporgekommen. Der
Geleitsbrief von 1415, der über den Handel der Nürnberger
in Aragonien Auskunft gibt, schließt auch die folgenden
Kaufleute aus Freiburg in der Schweiz ein: Johann Scudin,
Nikolaus und Henzelin Rehiff und Peter Malcher. Auch von
diesen dürfen wir wohl Safranhandel voraussetzen. Für die
Rehiff wird er verbürgt durch Zollbucheintragungen in Bar
celona. Dort führt ein Johann Riff, dessen Name wohl
identisch ist mit Rehiff, 1430—32 viermal Safran, im ganzen
930 Pfund aus * 6 ), 1430 außerdem 1758 Pfund 7 ). Hierhin
gehört wahrscheinlich auch Paul Fischer, der uns wiederholt
in den Papieren der Ravensburger Gesellschaft aus Spanien
begegnet 8 ), und der im Winter 1478 zu hohen Preisen ein
kauft. Er ist wohl gleich zu setzen mit dem Paul Fischer
aus Bern, der 1467 einem Nürnberger Safran verkauft"),
1) Wackern. II. 520. 2) Häbler X. 338. 3) Zollbuch von Saragossa.
4) Rav. Pap. 66. 5) Rav. Pap. 73. 6) Häbler XI. 371 ff.
7) Zollb, von Saragossa. 8) Rav. Pap. 8, 6. 9) Schulte II. Nr. 297.