Full text: Der Safranhandel im Mittelalter

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V. Wertung, Preise, Anwendung. 
Der Safran ist das am höchsten geschätzte Gewürz 
unter den bekannteren, in größeren Mengen in den Handel 
kommenden Gewürzen des Mittelalters. Es geht dies aus 
seinem Preis hervor und der besonderen Stellung, die ihm 
unter den anderen Gewürzen eingeräumt wird. 
In Tarifen und Kaufhausordnungen wird er nicht selten 
durch höheren Zoll und besondere Bestimmungen hervor 
gehoben. So ist er das einzige genannte Gewürz in der 
Wormser Kaufhausordnung '). Von 1 Pf. Ort oder der 
gleichen gehören 2 d. dem Kaufhaus, 2 d. den Unterkäufern. 
An der Maut von Enns wird von 4 Pf. Spezerei 1 d. erhoben, 
dieselbe Abgabe von nur 2 Pf. Safran 1 2 3 ). (Es handelt sich 
hier um eingeführten Safran.) In Nürnberg wird von einem 
Sack Safran den Unterkäufern acht Heller gezahlt, während 
von anderen Gewürzen nur zwei oder vier Heller zu ent 
richten sind ’). In Genua beträgt zur Zeit Ulmann Stromers 
die Abgabe für den Unterkauf sogar 2 d. für 1 Pf. Safran 
und nur 6 d. für ein Zentner Pfeffer, Ingwer oder dergleichen. 
Der Wert des Safrans geht auch aus den relativ kleinen 
Quantitäten hervor, die man zu kaufen pflegte. In Nürn 
berg besteht das Quantum, unter dem die Gäste Gewürze 
nicht verkaufen dürfen, in 14, 1 oder 114 Ztr.; bei Safran 
und einzelnen selteneren Gewürzen gilt das Quantum von 
14 Ztr. 4 5 ). Kleiner als das der anderen Gewürze ist auch 
das für den Handel im Kaufhaus festgesetzte Großquantum. 
In Basel muß schon von 14, später von einem Pfund an im 
Kaufhaus gewogen werden ’). In Wien wird als Verkaufs 
quantum, das den Handel der Krämer von dem der Kauf 
leute scheidet, festgesetzt: 3 Pf. Safran, 10 Pf. Ingwer, 25 
Pf. Pfeffer, 5 Pf. Muskatblüte h ). Die Großschäfferei des 
deutschen Ordens hat im Anfang des 15. Jahrhunderts an 
1) Quellen zur Geschichte der Stadt Worms. III. 645. 
2) Archiv für Kunde österreichischer Geschichtsquellen. 38, S. 88. 
3) Nürnberger Polizeiordnungen S. 126. 
4) Nürnberger Polizeiordnungen S. 128. 
5) Geering S. 237. 6) Hormayr V. Urk. 155
	        
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