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V. Wertung, Preise, Anwendung.
Der Safran ist das am höchsten geschätzte Gewürz
unter den bekannteren, in größeren Mengen in den Handel
kommenden Gewürzen des Mittelalters. Es geht dies aus
seinem Preis hervor und der besonderen Stellung, die ihm
unter den anderen Gewürzen eingeräumt wird.
In Tarifen und Kaufhausordnungen wird er nicht selten
durch höheren Zoll und besondere Bestimmungen hervorgehoben.
So ist er das einzige genannte Gewürz in der
Wormser Kaufhausordnung '). Von 1 Pf. Ort oder dergleichen
gehören 2 d. dem Kaufhaus, 2 d. den Unterkäufern.
An der Maut von Enns wird von 4 Pf. Spezerei 1 d. erhoben,
dieselbe Abgabe von nur 2 Pf. Safran 1 2 3 ). (Es handelt sich
hier um eingeführten Safran.) In Nürnberg wird von einem
Sack Safran den Unterkäufern acht Heller gezahlt, während
von anderen Gewürzen nur zwei oder vier Heller zu entrichten
sind ’). In Genua beträgt zur Zeit Ulmann Stromers
die Abgabe für den Unterkauf sogar 2 d. für 1 Pf. Safran
und nur 6 d. für ein Zentner Pfeffer, Ingwer oder dergleichen.
Der Wert des Safrans geht auch aus den relativ kleinen
Quantitäten hervor, die man zu kaufen pflegte. In Nürnberg
besteht das Quantum, unter dem die Gäste Gewürze
nicht verkaufen dürfen, in 14, 1 oder 114 Ztr.; bei Safran
und einzelnen selteneren Gewürzen gilt das Quantum von
14 Ztr. 4 5 ). Kleiner als das der anderen Gewürze ist auch
das für den Handel im Kaufhaus festgesetzte Großquantum.
In Basel muß schon von 14, später von einem Pfund an im
Kaufhaus gewogen werden ’). In Wien wird als Verkaufsquantum,
das den Handel der Krämer von dem der Kaufleute
scheidet, festgesetzt: 3 Pf. Safran, 10 Pf. Ingwer, 25
Pf. Pfeffer, 5 Pf. Muskatblüte h ). Die Großschäfferei des
deutschen Ordens hat im Anfang des 15. Jahrhunderts an
1) Quellen zur Geschichte der Stadt Worms. III. 645.
2) Archiv für Kunde österreichischer Geschichtsquellen. 38, S. 88.
3) Nürnberger Polizeiordnungen S. 126.
4) Nürnberger Polizeiordnungen S. 128.
5) Geering S. 237. 6) Hormayr V. Urk. 155