Full text : Der Safranhandel im Mittelalter

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V.  Wertung,  Preise,  Anwendung.
Der  Safran  ist  das  am  höchsten  geschätzte  Gewürz
unter  den  bekannteren,  in  größeren  Mengen  in  den  Handel
kommenden  Gewürzen  des  Mittelalters.  Es  geht  dies  aus
seinem  Preis  hervor  und  der  besonderen  Stellung,  die  ihm
unter  den  anderen  Gewürzen  eingeräumt  wird.
In  Tarifen  und  Kaufhausordnungen  wird  er  nicht  selten
durch  höheren  Zoll  und  besondere  Bestimmungen  hervorgehoben. ­
  So  ist  er  das  einzige  genannte  Gewürz  in  der
Wormser  Kaufhausordnung  ').  Von  1  Pf.  Ort  oder  dergleichen ­
  gehören  2  d.  dem  Kaufhaus,  2  d.  den  Unterkäufern.
An  der  Maut  von  Enns  wird  von  4  Pf.  Spezerei  1  d.  erhoben,
dieselbe  Abgabe  von  nur  2  Pf.  Safran 1  2  3 ).  (Es  handelt  sich
hier  um  eingeführten  Safran.)  In  Nürnberg  wird  von  einem
Sack  Safran  den  Unterkäufern  acht  Heller  gezahlt,  während
von  anderen  Gewürzen  nur  zwei  oder  vier  Heller  zu  entrichten ­
  sind  ’).  In  Genua  beträgt  zur  Zeit  Ulmann  Stromers
die  Abgabe  für  den  Unterkauf  sogar  2  d.  für  1  Pf.  Safran
und  nur  6  d.  für  ein  Zentner  Pfeffer,  Ingwer  oder  dergleichen.
Der  Wert  des  Safrans  geht  auch  aus  den  relativ  kleinen
Quantitäten  hervor,  die  man  zu  kaufen  pflegte.  In  Nürnberg ­
  besteht  das  Quantum,  unter  dem  die  Gäste  Gewürze
nicht  verkaufen  dürfen,  in  14,  1  oder  114  Ztr.;  bei  Safran
und  einzelnen  selteneren  Gewürzen  gilt  das  Quantum  von
14  Ztr. 4  5 ).  Kleiner  als  das  der  anderen  Gewürze  ist  auch
das  für  den  Handel  im  Kaufhaus  festgesetzte  Großquantum.
In  Basel  muß  schon  von  14,  später  von  einem  Pfund  an  im
Kaufhaus  gewogen  werden  ’).  In  Wien  wird  als  Verkaufsquantum, ­
  das  den  Handel  der  Krämer  von  dem  der  Kaufleute ­
  scheidet,  festgesetzt:  3  Pf.  Safran,  10  Pf.  Ingwer,  25
Pf.  Pfeffer,  5  Pf.  Muskatblüte  h ).  Die  Großschäfferei  des
deutschen  Ordens  hat  im  Anfang  des  15.  Jahrhunderts  an

1)  Quellen  zur  Geschichte  der  Stadt  Worms.  III.  645.
2)  Archiv  für  Kunde  österreichischer  Geschichtsquellen.  38,  S.  88.
3)  Nürnberger  Polizeiordnungen  S.  126.
4)  Nürnberger  Polizeiordnungen  S.  128.
5)  Geering  S.  237.  6)  Hormayr  V.  Urk.  155
            
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