Wirtschaft!. Bedeutung der Absetzungen für Abnutzung. 39
Wert in Anschlag bringen darf, den das Produkt später ein
mal haben wird, sondern denjenigen, den es eben als Pro
dukt des Produktionsprozesses, d. i. bei dessen Beendigung hat.
Aenderungen, die der Wert der Produktionsmittel vor Be
ginn des Produktionsprozesses erfahren hat, haben mit den
Produktionskosten ebenso wenig zu tun, wie Wertänderungen,
die an dem Produkte nach Beendigung des Produktions
prozesses eintreten, mit dem Rohertrag des Produktionspro
zesses.
Was von dem einzelnen Vorgänge der Herstellung eines
einzelnen Produkts gilt, gilt sinngemäß auch von der Er
zielung des steuerbaren Einkommens eines einzelnen Jahres.
Das Einkommensteuergesetz betrachtet die Erzielung von Ein
kommen in jedem einzelnen Kalender- oder Geschäftsjahr als
einen selbständigen, in sich und gegen Vergangenheit und Zu
kunft abgeschlossenen Wirtschaftsprozeß und besteuert nur das
Ergebnis dieses abgeschlossenen, selbständigen Prozesses. Des
halb lehnt es auch grundsätzlich den Abzug von Verlusten
früherer Jahre von dem Einkommen späterer Jahre ab und
macht hiervon bewußtermaßen eine Ausnahme nur in § 59
Abs. 3 in der Fassung des Geldentwertungsgesetzes. Ein den
Abzug eines sog. Minuseinkommens des Vorjahrs vom Ein
kommen des folgenden Jahres zulassender Zusatz zu § 13 war
bei Beratung der Vovelle vom 24. März 1921 im Ausschüsse
beschlossen; er wurde aber im Plenum des Reichstags wieder
beseitigt, nachdem der Abgeordnete Keil ihn mit Recht als
einen „hochbedenklichen Einbruch in das ganze System der
Einkommensteuer" bezeichnet hatte (Sten.-Ber. S. 3265 B).
Dieses System fragt grundsätzlich nur: Welche Einkünfte sind
in dem einzelnen maßgebenden Jahre erzielt, und welche ab
zugsfähigen Aufwendungen sind in diesem Jahre gemacht?
Wenn nun der Steuerpflichtige Gegenstände, die er vor Be
ginn dieses Jahres angeschafft oder hergestellt hat, in diesem
Jahre der Erzielung von Einkünften widmet, so widmet er
ihr eben die G e g e n st ä n d e , aber nicht die Geldsummen, die
er früher einmal für Erlangung der Gegenstände verausgabt
hat. Und wenn behufs Ermittlung, um wieviel die Einkünfte
die zu ihrer Erzielung aufgewendeten wirtschaftlichen Güter
übersteigen, jene Gegenstände in Geld in Ansatz gebracht wer
den müssen, dann kann folgerichtig nur derjenige Geldbetrag
in Ansatz gebracht werden, den sie zur Zeit ihrer Verwen
dung zur Einkommenserzielung in dem maßgebenden Jahre
darstellten, nicht derjenige, den sie früher einmal dargestellt
haben. Das Zurückgehen auf den vor Beginn des maßgeben
den Jahres aufgewendeten Anschaffungs- oder Herstellungs
preis oder vorhanden gewesenen Anschaffungs- oder Herstel
lungswert wäre nur dann folgerichtig, wenn auch bezüglich der