74
2. Nach der Seite der Verteilung und des
Verbrauchs.
Durch die Bekanntmachung über den Verkehr mit Verbrauchs-
zucker vom 10. April 1916 (Reichsgesetzbl. S. 261) wurde die Reichs-
zuckerstelle mit der Bewirtschaftung der im Reiche vorhandenen
Zuckerbestände betraut. Als ihre besondere Aufgabe wurde dabei be
zeichnet: die Verteilung der Zuckervorräte auf die Kommunal
verbände, gewerblichen und sonstigen Betriebe, sowie auf die Heeres
verwaltungen und auf die Marineverwaltung. Nachdem die deutschen
Zuckerbestände schon in den der Gründung der Reichszuckerstelle
vorausgehenden Monaten durch die Rundfragen des Vereins der
deutschen Zuckerindustrie und die Erhebungen der Zentral-Einkaufs-
Gcsellschaft m. b. H. teilweise festgestellt worden waren, wurde durch
die Bekanntmachung vom 10. April 1916 eine allgemeine Bestands
aufnahme der Zuckervorräte für den 25. April 1916 angeordnet.
Wer mit Beginn des 25. April 1916 Zucker in Gewahrsam hatte,
hatte bis zum 26. April 1916 den Vorrat nach Mengen und Eigen
tümern der zuständigen Behörde des Lagerungsortes anzuzeigen. Die
Anzeige über Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs waren, war un
verzüglich nach deren Empfang von dem Empfänger zu erstatten.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen war
a) Zucker, der im Eigentume des Reiches, eines Bundesstaates
oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeres
verwaltungen und der Marineverwaltung stand;
b) Zucker, der im Eigentume der Zentral-Einkaufs-Gescllschaft
m. b. H. stand;
c) Zucker, der im Gewahrsam von Zuckerfabriken war;
ck) Zuckervorräte, die insgesamt 10 kg nicht überstiegen.
Gleichzeitig wurden von der Reichszuckerstelle durch eine Rundfrage
diejenigen Bestände an Zucker ermittelt, die sich im Gewahrsam der
Zuckerfabriken befanden. Auf der Grundlage der so ermittelten Gesamt
zuckermenge wurde für die Zeit vom 25. April 1916 bis zum 25. Ok
tober 1916 der e r st e W i r t s ch a f t s p l a n festgestellt. Nach Deckung
des Bedarfes von Heer und Marine war weitaus der größte Teil der
vorhandenen Zuckermengen für den Zuckerbedars der Bevölkerung zu
verwenden, so daß der Bedarf der Zucker verarbeitenden Industrie
nur zu einem Teile des früheren Verbrauchs befriedigt werden konnte.
Die Hersteller von Zucker dursten diesen nur nach den Weisungen der
Reichszuckerstelle oder gegen Bezugsscheine abgeben. Vom 19. Mai
1916 ab durfte Zucker im weiteren Verkehr lediglich gegen Bezugs-