fullscreen: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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V. Abschnitt. 
Invaliden- 
und Hinterbliebenenversicherung. 
§ 17. Kreis der versicherten Personen. 
Die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung, die 
ehedem auch die geringer gelohnten Teile der Angesteliten 
umfaßte, ist durch die neueste Geset gebung zu einer reinen 
Versicherung der Handarbeiter geworden; die Invaliden- 
und Hinterbliebenenversicherung der Angestellten ist nun- 
mehr ausschließlich durch das Angestelltenversicherungs- 
geseß geregelt. Der Invaliden- und Hinterbliebenenver- 
sicherung dürften noch 16 Millionen Personen unter- 
rem dem Kreis der Versicherten unterscheidet man 
Pflichtversicherte, freiwillig Verssicherte und freiwillig 
Weiterversicherte. 
1. Pflichtversicher ung. 
a) Versicherungspflicht im Bereich der Invaliden- und 
Hinterbliebenenversicherung bedeutet nicht wie in der 
Kranken- und Unfallversicherung Versichertsein, sondern 
entsprechend dem Wortsinn sich versichern müssen, d. h. 
Beiträge zahlen müsssen, um dadurch gegebenenfalls An- 
sprüche zu erwerben. 
Im einzelnen sind versicherungspflichtig: 8 1226 
1. Arbeiter, Gesellen, Hausgehilfen, 
2. Hausgewerbetreibende, 
. gewisse niedrige Arbeitnehmer der Schiffsbesatzung, 
' Gehilfen und Lehrlinge, soweit sie nicht angestellten- 
versicherungspflichtig oder angesstelltenversicherungs- 
true . der Schutzpolizei im Sinne des Reichs- g 1926a 
gesetzes vom 17. Juli 1922 und Soldaten. 
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