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V. Abschnitt.
Invaliden-
und Hinterbliebenenversicherung.
§ 17. Kreis der versicherten Personen.
Die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung, die
ehedem auch die geringer gelohnten Teile der Angesteliten
umfaßte, ist durch die neueste Geset gebung zu einer reinen
Versicherung der Handarbeiter geworden; die Invaliden-
und Hinterbliebenenversicherung der Angestellten ist nun-
mehr ausschließlich durch das Angestelltenversicherungs-
geseß geregelt. Der Invaliden- und Hinterbliebenenver-
sicherung dürften noch 16 Millionen Personen unter-
rem dem Kreis der Versicherten unterscheidet man
Pflichtversicherte, freiwillig Verssicherte und freiwillig
Weiterversicherte.
1. Pflichtversicher ung.
a) Versicherungspflicht im Bereich der Invaliden- und
Hinterbliebenenversicherung bedeutet nicht wie in der
Kranken- und Unfallversicherung Versichertsein, sondern
entsprechend dem Wortsinn sich versichern müssen, d. h.
Beiträge zahlen müsssen, um dadurch gegebenenfalls An-
sprüche zu erwerben.
Im einzelnen sind versicherungspflichtig: 8 1226
1. Arbeiter, Gesellen, Hausgehilfen,
2. Hausgewerbetreibende,
. gewisse niedrige Arbeitnehmer der Schiffsbesatzung,
' Gehilfen und Lehrlinge, soweit sie nicht angestellten-
versicherungspflichtig oder angesstelltenversicherungs-
true . der Schutzpolizei im Sinne des Reichs- g 1926a
gesetzes vom 17. Juli 1922 und Soldaten.
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