Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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III. Buch. Die Verkeilung der Güter. 
Krankenkaffen errichten, denen die von den Mitgliedern dieser Genossenschaften 
in ihrem Betriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Personen beizutreten 
haben, soweit sie nicht freien Hilfskaffen angehören; auch bestehen Knapp 
schaftskrankenkassen, welche die für die Betriebskrankenkaffen vorgeschrie 
benen Minimalleistungen gewähren müssen. Die Kassenbeiträge der Arbeiter 
werden je nach den Kassen verschieden, entweder nach dem ortsüblichen oder 
nach dem durchschnittlichen oder endlich nach dem wirklich bezogenen Taglohn 
der einzelnen Versicherten, bemessen. Auch müssen alle obligatorischen Kassen 
den Kranken freie ärztliche Behandlung und Arznei gewähren. 
Vom Eintritt in eine Zwangskasse befreit die Mitgliedschaft bei einer 
freien Hilfst asse, welche sowohl die Beitrüge als ihre Leistungen selb 
ständig regeln darf. Nur befreit die Zugehörigkeit zu einer Kasse dieser Art 
allein dann von der Mitgliedschaft bei einer officiellen Kasse, wenn die erstere 
ihren Mitgliedern mindestens die freie ärztliche Behandlung und die Heil 
mittel sowie bei eintretender Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach der 
Erkrankung an für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in der halben Höhe 
des ortsüblichen Taglohnes gewöhnlicher Tagarbeiter für die Dauer von 
13 Wochen seit dem Beginne des Bezuges zuspricht, d. h. also, wenn sie 
mindestens so viel leistet, wie die Gemeindekrankenversicherung zu 
gewähren hat. Diese letztere endlich ist feine selbständige, sondern eine von 
der Gemeinde geleitete Veranstaltung. Sie hat, wo und insoweit andere Ver 
sicherungen nicht bestehen, einzugreifen, 1 1 /2 bis 2 % dom Lohne al? Beitrag 
einzuheben und trägt selbstredend gleichfalls obligatorischen Eharakter. 
In Oesterreich ist die obligatorische Krankenversicherung durch da? 
Gesetz vom 30. Mürz 1888 für alle Arbeiter, mit Ausnahme der vom 
Staate und von den Kronlündern beschäftigten, eingeführt worden. Dieselben 
zahlen zwei Drittel, die Unternehmer ein Drittel der Kosten. Die Versicherten 
haben Anspruch auf freie ärztliche Behandlung und Arznei von Anfang der 
Krankheit an, und wenn die Krankheit über drei Tage währt, auf ein 
Krankengeld in der Höhe von 60 °/ 0 des in dem Gerichtsbezirke, für welchen 
die Kaffe besteht, üblichen Taglohnes, und zwar auf die Dauer von nnn- 
destens 20 Wochen. Neben den Bezirkskrankenkassen bestehen Ge 
werbegenossenschafts-Krankenkassen, welche von allen derartigen 
Genossenschaften errichtet werden müssen, falls dieselben es nicht vorziehen, 
einer andern, gewisse Bedingungen erfüllenden Krankenkasse beizutreten; un 
zwar handelt es sich dabei um die folgenden Bedingungen: die betreffende 
Kasse muß die Einrichtung getroffen haben, daß die Arbeiter nicht mehr ol- 
zwei Drittel der Kosten zahlen, ihr Beitrag 3 °/ 0 vom Lohne nichts über 
steigt, das Krankengeld für Männer mindestens die Hälfte, für Frauei 
wenigstens ein Drittel des täglichen Lohnes betrügt und mindestens nu
	        
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