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III. Buch. Die Verkeilung der Güter.
Krankenkaffen errichten, denen die von den Mitgliedern dieser Genossenschaften
in ihrem Betriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Personen beizutreten
haben, soweit sie nicht freien Hilfskaffen angehören; auch bestehen Knapp
schaftskrankenkassen, welche die für die Betriebskrankenkaffen vorgeschrie
benen Minimalleistungen gewähren müssen. Die Kassenbeiträge der Arbeiter
werden je nach den Kassen verschieden, entweder nach dem ortsüblichen oder
nach dem durchschnittlichen oder endlich nach dem wirklich bezogenen Taglohn
der einzelnen Versicherten, bemessen. Auch müssen alle obligatorischen Kassen
den Kranken freie ärztliche Behandlung und Arznei gewähren.
Vom Eintritt in eine Zwangskasse befreit die Mitgliedschaft bei einer
freien Hilfst asse, welche sowohl die Beitrüge als ihre Leistungen selb
ständig regeln darf. Nur befreit die Zugehörigkeit zu einer Kasse dieser Art
allein dann von der Mitgliedschaft bei einer officiellen Kasse, wenn die erstere
ihren Mitgliedern mindestens die freie ärztliche Behandlung und die Heil
mittel sowie bei eintretender Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach der
Erkrankung an für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in der halben Höhe
des ortsüblichen Taglohnes gewöhnlicher Tagarbeiter für die Dauer von
13 Wochen seit dem Beginne des Bezuges zuspricht, d. h. also, wenn sie
mindestens so viel leistet, wie die Gemeindekrankenversicherung zu
gewähren hat. Diese letztere endlich ist feine selbständige, sondern eine von
der Gemeinde geleitete Veranstaltung. Sie hat, wo und insoweit andere Ver
sicherungen nicht bestehen, einzugreifen, 1 1 /2 bis 2 % dom Lohne al? Beitrag
einzuheben und trägt selbstredend gleichfalls obligatorischen Eharakter.
In Oesterreich ist die obligatorische Krankenversicherung durch da?
Gesetz vom 30. Mürz 1888 für alle Arbeiter, mit Ausnahme der vom
Staate und von den Kronlündern beschäftigten, eingeführt worden. Dieselben
zahlen zwei Drittel, die Unternehmer ein Drittel der Kosten. Die Versicherten
haben Anspruch auf freie ärztliche Behandlung und Arznei von Anfang der
Krankheit an, und wenn die Krankheit über drei Tage währt, auf ein
Krankengeld in der Höhe von 60 °/ 0 des in dem Gerichtsbezirke, für welchen
die Kaffe besteht, üblichen Taglohnes, und zwar auf die Dauer von nnn-
destens 20 Wochen. Neben den Bezirkskrankenkassen bestehen Ge
werbegenossenschafts-Krankenkassen, welche von allen derartigen
Genossenschaften errichtet werden müssen, falls dieselben es nicht vorziehen,
einer andern, gewisse Bedingungen erfüllenden Krankenkasse beizutreten; un
zwar handelt es sich dabei um die folgenden Bedingungen: die betreffende
Kasse muß die Einrichtung getroffen haben, daß die Arbeiter nicht mehr ol-
zwei Drittel der Kosten zahlen, ihr Beitrag 3 °/ 0 vom Lohne nichts über
steigt, das Krankengeld für Männer mindestens die Hälfte, für Frauei
wenigstens ein Drittel des täglichen Lohnes betrügt und mindestens nu