Full text: Taxämter oder private Schätzungen?

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getrennt anzugebenden Boden- und Lauwert einerseits und dem 
Ertragswert anderseits nicht übersteigen. 
8 14. 
Der Bodenrvert ist nach Maßgabe der in den letzten Jahren für 
Grundstücke in gleicher oder gleichwertiger Lage gezahlten Kauf 
preise unter Berücksichtigung der Eigenart des abzuschätzenden 
Grundstückes und des etwa vor der Bebauung dafür gezahlten 
Kaufpreises zu bemessen. 
8 15. 
Bei der Feststellung des Bauwertes sind die Herstellungskosten 
der Gebäude nach den ortsüblichen preisen unter angemessenem 
Abzüge für die Abnutzung und die Kosten etwa erforderlicher 
Ausbesserungen zu ermitteln. Ausstattungsteile, welche nur be 
sonderen Wünschen oder Bedürfnissen eines Eigentümers Menen, 
sind bei der Wertberechnung nicht mitzuberücksichtigen. 
Der bei der Beleihung angenommene Bauwert darf die Feuer- 
versicherungssumme der Gebäude zuzüglich eines angemessenen An 
schlages für nicht versicherte Gebäudeteile keinesfalls übersteigen. 
8 16. 
Der Feststellung des Ertragswerts sind die tatsächlich gezahl 
ten Mietpreise zu Grunde zu legen, soweit sie unter gewöhn 
lichen Verhältnissen dauernd zu erzielen sind. Leerstehende oder 
von dem Eigentümer selbst benutzte Bäume sind nach angemessenem 
Anschlage zu bewerten. Sofern der angenommene Ertrag zu erheb 
lichem Teile auf Schätzung beruht, sind die in Wirklichkeit erziel 
ten Mieten innerhalb einer angemessenen Frist nachträglich zur 
Kontrolle zu ermitteln. 
Beim Abschlüsse des Darlehnsvertrages ist für den Gläubiger 
das Becht zu jederzeitigen Einsichtnahme in die Miet- und Kauf 
verträge auszubedingen. 
8 17. 
von dem jährlichen Bohertrag ist diejenige Summe in Ab 
zug zu bringen, welche zur Deckung der ortsüblichen Lasten und 
Abgaben und der mit Rücksicht auf Alter, Bauart und Verwen 
dung der Gebäude im Jahresdurchschnitte zu erwartenden Un 
terhaltungskosten, sowie eines angemessenen Betrages für Amor 
tisation ausreicht, mindestens aber 15 v. £j. des Rohertrags. 
Besondere durch die Einrichtungen des Grundstücks bedingte Aus 
gaben, z. B. für Zentralheizung, elektrische Aufzüge u. a. so 
fern ihre Benützung in den Mieten eingerechnet ist, sind getrennt 
zu ermitteln und vorweg in Abzug zu bringen. 
Der hiernach verbleibende Reinertrag ist zu demjenigen Zins 
füße, den der Käufer eines derartigen Grundstücks üblicher 
weise erlangt und bei Bemessung des Kaufpreises zu Grunde 
legt, mindestens aber zu 5 v. h. zu kapitalisieren.
	        
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