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getrennt anzugebenden Boden- und Lauwert einerseits und dem
Ertragswert anderseits nicht übersteigen.
8 14.
Der Bodenrvert ist nach Maßgabe der in den letzten Jahren für
Grundstücke in gleicher oder gleichwertiger Lage gezahlten Kauf
preise unter Berücksichtigung der Eigenart des abzuschätzenden
Grundstückes und des etwa vor der Bebauung dafür gezahlten
Kaufpreises zu bemessen.
8 15.
Bei der Feststellung des Bauwertes sind die Herstellungskosten
der Gebäude nach den ortsüblichen preisen unter angemessenem
Abzüge für die Abnutzung und die Kosten etwa erforderlicher
Ausbesserungen zu ermitteln. Ausstattungsteile, welche nur be
sonderen Wünschen oder Bedürfnissen eines Eigentümers Menen,
sind bei der Wertberechnung nicht mitzuberücksichtigen.
Der bei der Beleihung angenommene Bauwert darf die Feuer-
versicherungssumme der Gebäude zuzüglich eines angemessenen An
schlages für nicht versicherte Gebäudeteile keinesfalls übersteigen.
8 16.
Der Feststellung des Ertragswerts sind die tatsächlich gezahl
ten Mietpreise zu Grunde zu legen, soweit sie unter gewöhn
lichen Verhältnissen dauernd zu erzielen sind. Leerstehende oder
von dem Eigentümer selbst benutzte Bäume sind nach angemessenem
Anschlage zu bewerten. Sofern der angenommene Ertrag zu erheb
lichem Teile auf Schätzung beruht, sind die in Wirklichkeit erziel
ten Mieten innerhalb einer angemessenen Frist nachträglich zur
Kontrolle zu ermitteln.
Beim Abschlüsse des Darlehnsvertrages ist für den Gläubiger
das Becht zu jederzeitigen Einsichtnahme in die Miet- und Kauf
verträge auszubedingen.
8 17.
von dem jährlichen Bohertrag ist diejenige Summe in Ab
zug zu bringen, welche zur Deckung der ortsüblichen Lasten und
Abgaben und der mit Rücksicht auf Alter, Bauart und Verwen
dung der Gebäude im Jahresdurchschnitte zu erwartenden Un
terhaltungskosten, sowie eines angemessenen Betrages für Amor
tisation ausreicht, mindestens aber 15 v. £j. des Rohertrags.
Besondere durch die Einrichtungen des Grundstücks bedingte Aus
gaben, z. B. für Zentralheizung, elektrische Aufzüge u. a. so
fern ihre Benützung in den Mieten eingerechnet ist, sind getrennt
zu ermitteln und vorweg in Abzug zu bringen.
Der hiernach verbleibende Reinertrag ist zu demjenigen Zins
füße, den der Käufer eines derartigen Grundstücks üblicher
weise erlangt und bei Bemessung des Kaufpreises zu Grunde
legt, mindestens aber zu 5 v. h. zu kapitalisieren.