Object: Amerikareise deutscher Gewerkschaftsführer

Artikel 10. 
Es wird vereinbart, dass dieser Vertrag nach Unterzeichnung in Kraft 
sein soll vom 1. Mai 1925 bis zum 1. Mai 1926 und darüber hinaus, soweit 
derselbe nicht von einer Partei mit dreissigtägiger Frist gekündigt wird. 
gez. 
Für den Internationalen Verband der Maschinenschlosser: Für die Firma: 
* T * 
6. Das Lehrlingswesen. 
Der vorstehend abgedruckte Tarifvertrag der Maschinen- und 
Werkzeugschlosser von Chicago regelt auch das Arbeitsverhältnis 
der Lehrlinge und darüber hinaus — was besonders bezeichnend 
ist — auch die Art ihrer Ausbildung. Es ist wieder spezifisch 
anglo-amerikanisch, dass dieses sowohl sozial wie erzieherisch 
wichtige Gebiet der Sorge und dem Griffbereich des Staates fast 
vollkommen entrückt ist. Im Staat Wisconsin, in dessen Haupt- 
industriestadt Milwaukee starke deutsche Finflüsse sind, gibt 
es anscheinend einige gesetzliche Bestimmungen über die Hand- 
habung des Lehrlingswesens. Exaktes darüber ist uns nicht be- 
kanntgeworden. Im ganzen aber sind es hauptsächlich die Gewerk- 
schaften, die sich in den von ihren Mitgliedern belegten Betrieben 
die Heranbildung des Nachwuchses angelegen sein lassen, in der 
Weise, wie es sich aus dem wiedergegebenen Tarifvertrag ergibt. 
Dadurch haben sie erst eigentlich in das soziale und wirtschaftliche 
Leben Amerikas das eingeführt, was die guten Europäer aus dem 
Stände- und Zunftleben des Mittelalters — zum Teil durch die 
Handwerkerkammern, die Nachfolger der Zünfte — in die kapita- 
listische Epoche hinübergenommen haben: die Regelung, Abgren- 
zung und Festlegung der handwerklichen Berufstätigkeiten. Die 
amerikanischen Gewerkschaften halten noch heute Fachprüfungen 
ab, die allerdings bei den verschiedenen Verbänden mit sehr un- 
gleicher Strenge gehandhabt werden. Manche verfahren noch 
heute so strikt, dass sie von dem Aufnahmesuchenden die prak- 
tische Vorführung seiner Berufsübung an Werkbank oder Schraub- 
stock verlangen, also eine regelrechte Lehrlingsprüfung im 
deutschen hergebrachten Sinne abhalten. Andere, z. B. die 
Maschinenschloser, beschränken sich darauf, der Aufnahme in den 
Verband einige formelle Fragen praktischer und theoretischer Art 
aus dem Berufsleben vorausgehen zu lassen. Dagegen haben fast 
alle Verbände noch das zunftmännisch-feierliche Zeremoniell der 
Aufnahme in die „Bruderschaft“ (den Verband), doch ist auch 
dieses nur noch eine Äusserlichkeit. Der Neuling wird vereidigt 
auf Kameradschaft, Treue und Pflichterfüllung. In einer grossen 
Stadt hatten wir Gelegenheit, dieser feierlichen Handlung bei- 
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