Artikel 10.
Es wird vereinbart, dass dieser Vertrag nach Unterzeichnung in Kraft
sein soll vom 1. Mai 1925 bis zum 1. Mai 1926 und darüber hinaus, soweit
derselbe nicht von einer Partei mit dreissigtägiger Frist gekündigt wird.
gez.
Für den Internationalen Verband der Maschinenschlosser: Für die Firma:
* T *
6. Das Lehrlingswesen.
Der vorstehend abgedruckte Tarifvertrag der Maschinen- und
Werkzeugschlosser von Chicago regelt auch das Arbeitsverhältnis
der Lehrlinge und darüber hinaus — was besonders bezeichnend
ist — auch die Art ihrer Ausbildung. Es ist wieder spezifisch
anglo-amerikanisch, dass dieses sowohl sozial wie erzieherisch
wichtige Gebiet der Sorge und dem Griffbereich des Staates fast
vollkommen entrückt ist. Im Staat Wisconsin, in dessen Haupt-
industriestadt Milwaukee starke deutsche Finflüsse sind, gibt
es anscheinend einige gesetzliche Bestimmungen über die Hand-
habung des Lehrlingswesens. Exaktes darüber ist uns nicht be-
kanntgeworden. Im ganzen aber sind es hauptsächlich die Gewerk-
schaften, die sich in den von ihren Mitgliedern belegten Betrieben
die Heranbildung des Nachwuchses angelegen sein lassen, in der
Weise, wie es sich aus dem wiedergegebenen Tarifvertrag ergibt.
Dadurch haben sie erst eigentlich in das soziale und wirtschaftliche
Leben Amerikas das eingeführt, was die guten Europäer aus dem
Stände- und Zunftleben des Mittelalters — zum Teil durch die
Handwerkerkammern, die Nachfolger der Zünfte — in die kapita-
listische Epoche hinübergenommen haben: die Regelung, Abgren-
zung und Festlegung der handwerklichen Berufstätigkeiten. Die
amerikanischen Gewerkschaften halten noch heute Fachprüfungen
ab, die allerdings bei den verschiedenen Verbänden mit sehr un-
gleicher Strenge gehandhabt werden. Manche verfahren noch
heute so strikt, dass sie von dem Aufnahmesuchenden die prak-
tische Vorführung seiner Berufsübung an Werkbank oder Schraub-
stock verlangen, also eine regelrechte Lehrlingsprüfung im
deutschen hergebrachten Sinne abhalten. Andere, z. B. die
Maschinenschloser, beschränken sich darauf, der Aufnahme in den
Verband einige formelle Fragen praktischer und theoretischer Art
aus dem Berufsleben vorausgehen zu lassen. Dagegen haben fast
alle Verbände noch das zunftmännisch-feierliche Zeremoniell der
Aufnahme in die „Bruderschaft“ (den Verband), doch ist auch
dieses nur noch eine Äusserlichkeit. Der Neuling wird vereidigt
auf Kameradschaft, Treue und Pflichterfüllung. In einer grossen
Stadt hatten wir Gelegenheit, dieser feierlichen Handlung bei-
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