Contents: Zur Frage der Naturalteilung

Herrn nach spannfähigen Grundholden. Wir sehen daher, daß 
es da, wo der Grundherr ein größeres Gut bewirtschaftete, in der 
Regel geschlossene Güter gab, während die Giiter der Grundherrn, die 
bloß um der bequemeren und sicheren Erhebung der Abgaben willen 
die Geschlossenheit wollten, geteilt wurden. Es ist den Fürstbischöfen 
Non Würzbnrg, die vor allen, an der vollständigen Leistung des Grund 
zinsen interessiert waren, trotz der schärfsten Verbote nicht gelungen, die 
fortwährende Teilung zu verhindern. Daß der Gutsherr in dieser 
Beziehung eher Erfolg hatte, erklärt sich daraus, daß er, nachden, er 
im Orte selbst war, unmittelbar auf die Gutsübergabe einwirken konnte. 
Bis zum Ende des 18. Jahrh, herauf haben sich geschlossene Höfe 
fast nur in den Orten, wo eine Gutsherrschaft war, erhalten. Zu 
dieser Zeit waren geschlossene Güter in Höchheim (42 Huben den Frei 
herrn von Bibra gehörig), Jrmelshansen (8 Höfe der Freiherrn von 
Bibra), Schwanhausen, Sternberg, Sulzdorf, Zimmerau (guttenbergisch), 
Serrfeld (ganerbschaftlich), Waltershausen (24 Viertelshöfe bis 1782 
im Besitze der Marschalke von Ostheim, dann der Freiherrn von Kalb 
auf Kalbsrieth). Wir sind in der Lage für den Satz, daß im Grab 
feld die Gebundenheit auf die Grnndherrlichkeit zurückgeht, 2 Belege 
mitteilen zu können und zwar einmal den Vertrag zwischen der Guts 
herrschaft in Höchheim und ihren Hörigen, der die Entstehung der Ge 
schlossenheit zeigt, dann die Vereinbarung zwischen den Gutsherrn in 
Waltershansen und den 24 Viertelshofbesitzern, die die Aufhebung der 
Gebundenheit betrifft. 
In einem statistischen Vorbericht zur Höchheimer Rechnung von 
1815 heißt es also: „Nachden, der Ort Höchheini 102 Jahre unter 
der Herrschaft der von Bibra gestanden, wurde im Jahre 1504 ein 
schriftlicher Vertrag ausgefertigt, welcher nach jener alten deutschen 
Sprache „Dorfsbrief" genannt wurde. Es wurde ein Lagerbnch ange 
fertigt, sämtliche Grundstücke eines Besitzers in der Flur 
wurden als ein Gut angesehen, nach dessen Namen genannt; so 
entstanden die Huben oder Güter. Diejenigen Grundstücke, welche nicht 
zu den Huben, Sölden geworfen wurden, wurden als gemeinschaftliche 
Grundstücke angesehen, woraus dann die Hubenrechte entstanden, welche 
unter Ortsherrn und Untertanen verteilt wurden." Läßt dieser Ver 
trag auch nicht den Grund, warum der Gutsherr-schaft soviel an der 
Geschlossenheit gelegen war, ersehen, so tritt er im 2. Beleg klar zu 
Tage. Bundschuh hat in seinem geographisch-statistisch-topographischen 
Lexikons die Notiz, daß in Waltershausen nur ein Erbe, der Fr oh ne 
wegen, den väterlichen Hof übernehmen dürfe. Gemeint sind hier die
	        
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