Herrn nach spannfähigen Grundholden. Wir sehen daher, daß
es da, wo der Grundherr ein größeres Gut bewirtschaftete, in der
Regel geschlossene Güter gab, während die Giiter der Grundherrn, die
bloß um der bequemeren und sicheren Erhebung der Abgaben willen
die Geschlossenheit wollten, geteilt wurden. Es ist den Fürstbischöfen
Non Würzbnrg, die vor allen, an der vollständigen Leistung des Grund
zinsen interessiert waren, trotz der schärfsten Verbote nicht gelungen, die
fortwährende Teilung zu verhindern. Daß der Gutsherr in dieser
Beziehung eher Erfolg hatte, erklärt sich daraus, daß er, nachden, er
im Orte selbst war, unmittelbar auf die Gutsübergabe einwirken konnte.
Bis zum Ende des 18. Jahrh, herauf haben sich geschlossene Höfe
fast nur in den Orten, wo eine Gutsherrschaft war, erhalten. Zu
dieser Zeit waren geschlossene Güter in Höchheim (42 Huben den Frei
herrn von Bibra gehörig), Jrmelshansen (8 Höfe der Freiherrn von
Bibra), Schwanhausen, Sternberg, Sulzdorf, Zimmerau (guttenbergisch),
Serrfeld (ganerbschaftlich), Waltershausen (24 Viertelshöfe bis 1782
im Besitze der Marschalke von Ostheim, dann der Freiherrn von Kalb
auf Kalbsrieth). Wir sind in der Lage für den Satz, daß im Grab
feld die Gebundenheit auf die Grnndherrlichkeit zurückgeht, 2 Belege
mitteilen zu können und zwar einmal den Vertrag zwischen der Guts
herrschaft in Höchheim und ihren Hörigen, der die Entstehung der Ge
schlossenheit zeigt, dann die Vereinbarung zwischen den Gutsherrn in
Waltershansen und den 24 Viertelshofbesitzern, die die Aufhebung der
Gebundenheit betrifft.
In einem statistischen Vorbericht zur Höchheimer Rechnung von
1815 heißt es also: „Nachden, der Ort Höchheini 102 Jahre unter
der Herrschaft der von Bibra gestanden, wurde im Jahre 1504 ein
schriftlicher Vertrag ausgefertigt, welcher nach jener alten deutschen
Sprache „Dorfsbrief" genannt wurde. Es wurde ein Lagerbnch ange
fertigt, sämtliche Grundstücke eines Besitzers in der Flur
wurden als ein Gut angesehen, nach dessen Namen genannt; so
entstanden die Huben oder Güter. Diejenigen Grundstücke, welche nicht
zu den Huben, Sölden geworfen wurden, wurden als gemeinschaftliche
Grundstücke angesehen, woraus dann die Hubenrechte entstanden, welche
unter Ortsherrn und Untertanen verteilt wurden." Läßt dieser Ver
trag auch nicht den Grund, warum der Gutsherr-schaft soviel an der
Geschlossenheit gelegen war, ersehen, so tritt er im 2. Beleg klar zu
Tage. Bundschuh hat in seinem geographisch-statistisch-topographischen
Lexikons die Notiz, daß in Waltershausen nur ein Erbe, der Fr oh ne
wegen, den väterlichen Hof übernehmen dürfe. Gemeint sind hier die