Full text : Taxämter oder private Schätzungen?

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hier  —  wie  wir  bereits  sagten  —  die  Möglichkeit  auch  nicht  so  groß
wie  bei  den  Privatschätzern  ist.
So  heißt  es  z.  8.  in  einem  Artikel  der  „Zeitschrift  für
Wohnungswesen"  (heft  23/24  1  942)  über  die  Taxämter:
„Auf  der  Tagung  des  badischen  Sparkassenverbandes  im
Jahre  1906  bezeichnete  man  als  Hauptmangel  den  Umstand,  daß
als  Mitglieder  der  Taxbehärden  nur  Mitglieder  des  Gemeiaderates
  und  Gemeindebeamte  fungieren.  Es  kämen  immer  noch
zu  hohe  (!)  Taxen  vor  und  als  Grund  wurden  angeführt
vornehmlich  Rücksichten  der  Gemeinderatsmitglieder  auf  verwandte ­
  oder  sonst  nahestehende,  denen  man  reichlichen ­
  Hypothekenkredit  zuführen  möchte,  ferner
auch  der  Wunsch  mancher  Gemeinderäte,  die  werte
der  Liegenschaften  der  Gemeinde  ins  rechte  Licht
zu  setzen."
Also  auch  hier  kommen  Beeinflussungen  vor,  wenn  wir  sie  aus
naheliegenden  Gründen  auch  nicht  für  so  erheblich  betrachten,  daß
wir  damit  unsere  grundsätzliche  Anschauung,  daß  die  Beeinflussungs-Möglichkeit
  nur  eins  kleine  ist,  revidieren  müßten.  Charakteristisch
ist  übrigens,  daß  auf  jenem  Sparkassenverbandstage  nur  über
einzelne  hohe  Taxen,  nicht  über  zu  niedrige  geklagt  wird.
Gegen  die  Beeinflussung  der  Schätzer  gibt  es  aber,  soweit
der  vornehmlich  in  Betracht  kommende  Darlehnsschuldner  in  Frage
kommt,  ein  recht  sicheres  Mittel.
von  diesem  Mittel  hat  die  preußische  Aussichtsinstanz  über  die
Hypothekenbanken  in  vorbildlicher  weise  Gebrauch  gemacht.  Tine
Verfügung  vom  24.  Dezember  1908  ordnet  nach  vannenbaum
(Deutsche  Hypothekenbanken)  an,  „daß  zur  Wahrung  der  Unparteilichkeit ­
  der  für  die  Beleihungen  der  Hypothekenbanken ­
  einzuholenden  Taxen  es  nach  Möglichkeit ­
  zu  vermeiden  ist,  daß  der  Darlehnssucher  bei  dem
Taxgeschäft  mit  dem  Schätzer  in  geschäftliche  Verbindung ­
  tritt.  Es  erscheine  deshalb  notwendig,  daß
die  Beschaffung  der  Taxe  und  die  Auszahlung  der
Schätzergebühren  stets  durch  die  Bank  stattfindet  und
nicht  etwa  dem  Darlehnssucher  überlassen  wird."
Diese  Verfügung  erscheint  voll  geeignet,  der  Beeinflussung  der
Taxatoren  durch  die  Darlehns  s  u  ch  e  r  entgegenzutreten,  anderseits
stehen,  und  das  darf  nicht  übersehen  werden,  die  Schätzer  nunmehr
aber  unter  dem  Einfluß  der  Darlehns  g  e  b  e  r.
Die  Taxämter  sind,  wie  wir  sagten,  in  der  Regel  dieser  Einflußnahme ­
  mehr  entzogen,  dafür  besitzen  sie  aber  auch  um  so  weniger
Beweglichkeit.  Richt  der  Befund  der  zu  taxierenden  Sache,
der  frische,  unverwischte  Eindruck  eines  Grund  st  ücks
spiegelt  sich  in  fhrer  Taxe  wieder,  sondern  die  Rompromisselei
  der  Taxamtssitzung,  in  der  dieses  Mitglied  jener
und  jenes  Mitglied  dieser  Ansicht  ist.  Dazu  kommt  die
Tatsache,  daß  die  Taxe  trotzdem  in  gewissen  Einzelheiten  auf  den  An ­
            
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