Full text: Gesellschaftslehre

216 Die Abstufung der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“). 
Gruppe bezieht) wird als „unsere“ Angelegenheit empfunden. Daneben 
steht die andere Möglichkeit, daß der Einzelne ein Erlebnis hat, das sich 
auf einen seiner Gemeinschaftskreise bezieht (z. B. einen Tadel seiner 
Gruppe erlebt). In diesem Fall empfindet er die Angelegenheit als 
„seine“ Angelegenheit, indem sein Ich dabei die Gruppe mitumfaßt. 
Von anderer Färbung ist das Gemeinschaftsbewußtsein, wenn nicht 
eine Angelegenheit des Ganzen, sondern eine solche eines einzelnen Part- 
ners vorliegt und diese von andern Teilnehmern zugleich als die ihre 
smpfunden wird. So kann eine Auszeichnung, die einem Ehemann wi- 
Jerfährt, von der Ehefrau als ihre Angelegenheit erlebt werden; und 
zwar denken wir dabei nicht an den Fall eines ausgesprochenen Familien- 
innes, bei dem diese Auszeichnung als der Familie widerfahren aufge- 
faßt wird, sondern an die moderne Ehe mit ihrem ausgeprägten Indi- 
vidualismus. Dieser kennt derartige Gruppenangelegenheiten nicht mehr; 
vielmehr wird hier gegebenenfalles das Schicksal einer Person als solcher 
‘and nicht als eines Familienmitgliedes) zugleich als das Schicksal der 
ınderen Person erlebt nach dem Schema: seine Angelegenheiten sind 
meine Angelegenheiten. 
Eine solche innere Beteiligung und damit eine Ausdehnung des Ich 
findet, wie eben schon angedeutet, durchaus nicht in allen Fällen statt. Es 
sind vielmehr besonders enge persönliche Beziehungen der beteiligten 
Gemeinschaftsmitglieder erforderlich, und selbst dann haben nicht alle 
Schicksale die Eigenschaft in dieser Weise zu wirken. Jedenfalls unter- 
zcheidet sich dieser ganze Typus von dem Typus derjenigen Erlebnisse, 
die sich auf das Ganze beziehen, durch seine ganze Färbung. Vor allem 
ist die Ausweitung des Ich und das damit verbundene Kraftbewußtsein 
zeringer, weil das Ganze selbst, dem dieses Bewußtsein entfließt, gar- 
»icht in Frage kommt, sondern nur eine Angelegenheit eines Wesens mit- 
ımfaßt wird, das selber seiner Gattung nach von keinem größeren Ge- 
halt ist als das eigene Ich. 
5. Das Gemeinschaftsbewußtsein bezieht sich stets nur auf hbe- 
;timmte Gegenstände (d. h. auf bestimmte Angelegenheiten 
»der Seiten der vergemeinschafteten Personen und nur auf diese): es hat 
:tets einen bestimmten „intentionalen Gehalt“. Denken wir uns z. B. 
irgend ein Heer, so wird sich dessen Gemeinschaftsbewußtsein in jedem 
Fall auf gewisse Angelegenheiten dieses Heeres wie sein Ansehen und 
seine Erfolge beziehen. Dagegen ist es nicht notwendig, daß die Schick- 
sale desjenigen Landes oder Staates, für das es kämpft, ebenfalls als seine 
Angelegenheiten empfunden werden. Bei einem Volksheere wird das 
vewiß der Fall sein, bei einem Söldnerheer dagegen ist es nicht zu erwar- 
ten. Gewiß gibt es ferner Fälle, in denen eine ganze Nation ein Gemein-
	        
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