Full text: Taxämter oder private Schätzungen?

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daß für diese Hypotheken die alten Taxvorschriften in Kraft 
bleiben." 
Ganz abgesehen davon, daß die Landesgesetzgebung, wenn 
sie dieser Eingabe gerecht werden wollte, sich mit dem Reichsrecht in 
Widerspruch setzen würde (das hypothekenbankwesen ist durch 
Reichsgesetz geregelt- der § 12 Rbs. 2 dieses Gesetzes enthält bereits 
einschlägige Bestimmungen, nach denen der Bundesrat bestimmen 
kann, daß der bei der Beleihung angenommene wert den durch 
eine Schätzung des Taxamts festgestellten Wert nicht übersteigen 
darf) ist zu bedenken, daß durch derartige Vorschriften die Geld 
geber gar nicht gebunden werden können und anderseits ein 
Mittel erlangen, sich die Schuldner noch mehr, wie bisher zins- 
und abgabepflichtig ZU machen. 
Ganz ähnlich liegt die Sache, wenn man ableug 
nen wollte, die Einführung von Taxämtern leiste 
den bodenreformerischen Zielen Vorschub. Wieweit 
die Bodenreformer ihre Ziele nach dieser Richtung stecken, 
hat in einem der letzten hefte der „Grenzboten" (1. Ja 
nuar 1913) der Senatspräsident des Reichsversicherungsamt Fleischauer 
verraten, wenn er durch Taxämter zu einem bestimmten Zeitpunkt 
den gemeinen Wert der Grundstücke festgestellt und im Grundbuche 
eingetragen wünscht. Tr fährt dann wörtlich fort: 
„Dieser Wert des Rreals wäre für alle Zukunft 
als Höchstpreis bei allen rechtlichen Verfügungen 
über das Grund st ückreichsgesetzlich maßgebend. Zu 
widerlaufende Rechtshandlungen und Umgehun 
gen wären für nichtig zu erklären " 
Es würde falsch sein, wollten wir an dieser Stelle nur die 
primären, speziell auch in bodenreformerischer Hinsicht mit der 
Einführung der Taxämter in Preußen entstehenden Rachteile 
sehen. Unzweifelhaft werden nämlich auch noch andere Fol 
gen eintreten. Da ist z. B. in erster Linie des Umstandes zu ge 
denken, daß dis zukünftigen Taxämter auch zu Zwecken der Rb- 
schätzung von Rbsindungen für die Enteignung von Grundstücken 
oder wegen Zufügung von Bergschäden verwandt werden könnten. 
Die Feldgerichte in Hessen-Nassau können schon heute zu ähnlichen 
Abschätzungen herangezogen werden und selbst, wenn man bei Ein 
führung der Taxämter in Preußen zunächst hieran noch nicht denken 
sollte, so wird die Stunde doch schon sehr bald kommen, in der 
auch dieser Stein dem Bauwerk eingefügt wird. Was das für die 
Grund- und Hausbesitzer bedeuten würde, können wir nur andeuten. 
Zunächst erinnern wir da an die Bedeutung, die man der Ent 
eignung des Grundbesitzes zu wohnungpolitischen_ Zwecken in den 
Kreisen der Reformer beimißt. So wirft ein eifriger Vertreter der 
Taxämter, Dr. K. v. Mangold, Generalsekräter des deutschen 
Vereins für Wohnungsreform in einer „Rechtsordnung und Woh- 
nunZSverhältnisse" überschriebenen Broschüre u. a. folgende drei 
an den Deutschen Juristentag gerichtete Fragen auf:
	        
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