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daß für diese Hypotheken die alten Taxvorschriften in Kraft
bleiben."
Ganz abgesehen davon, daß die Landesgesetzgebung, wenn
sie dieser Eingabe gerecht werden wollte, sich mit dem Reichsrecht in
Widerspruch setzen würde (das hypothekenbankwesen ist durch
Reichsgesetz geregelt- der § 12 Rbs. 2 dieses Gesetzes enthält bereits
einschlägige Bestimmungen, nach denen der Bundesrat bestimmen
kann, daß der bei der Beleihung angenommene wert den durch
eine Schätzung des Taxamts festgestellten Wert nicht übersteigen
darf) ist zu bedenken, daß durch derartige Vorschriften die Geld
geber gar nicht gebunden werden können und anderseits ein
Mittel erlangen, sich die Schuldner noch mehr, wie bisher zins-
und abgabepflichtig ZU machen.
Ganz ähnlich liegt die Sache, wenn man ableug
nen wollte, die Einführung von Taxämtern leiste
den bodenreformerischen Zielen Vorschub. Wieweit
die Bodenreformer ihre Ziele nach dieser Richtung stecken,
hat in einem der letzten hefte der „Grenzboten" (1. Ja
nuar 1913) der Senatspräsident des Reichsversicherungsamt Fleischauer
verraten, wenn er durch Taxämter zu einem bestimmten Zeitpunkt
den gemeinen Wert der Grundstücke festgestellt und im Grundbuche
eingetragen wünscht. Tr fährt dann wörtlich fort:
„Dieser Wert des Rreals wäre für alle Zukunft
als Höchstpreis bei allen rechtlichen Verfügungen
über das Grund st ückreichsgesetzlich maßgebend. Zu
widerlaufende Rechtshandlungen und Umgehun
gen wären für nichtig zu erklären "
Es würde falsch sein, wollten wir an dieser Stelle nur die
primären, speziell auch in bodenreformerischer Hinsicht mit der
Einführung der Taxämter in Preußen entstehenden Rachteile
sehen. Unzweifelhaft werden nämlich auch noch andere Fol
gen eintreten. Da ist z. B. in erster Linie des Umstandes zu ge
denken, daß dis zukünftigen Taxämter auch zu Zwecken der Rb-
schätzung von Rbsindungen für die Enteignung von Grundstücken
oder wegen Zufügung von Bergschäden verwandt werden könnten.
Die Feldgerichte in Hessen-Nassau können schon heute zu ähnlichen
Abschätzungen herangezogen werden und selbst, wenn man bei Ein
führung der Taxämter in Preußen zunächst hieran noch nicht denken
sollte, so wird die Stunde doch schon sehr bald kommen, in der
auch dieser Stein dem Bauwerk eingefügt wird. Was das für die
Grund- und Hausbesitzer bedeuten würde, können wir nur andeuten.
Zunächst erinnern wir da an die Bedeutung, die man der Ent
eignung des Grundbesitzes zu wohnungpolitischen_ Zwecken in den
Kreisen der Reformer beimißt. So wirft ein eifriger Vertreter der
Taxämter, Dr. K. v. Mangold, Generalsekräter des deutschen
Vereins für Wohnungsreform in einer „Rechtsordnung und Woh-
nunZSverhältnisse" überschriebenen Broschüre u. a. folgende drei
an den Deutschen Juristentag gerichtete Fragen auf: