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mmt, deren Zentralvertretung der handelstag ist, ja selbst
neben Handwerkskammern und anderen Standesvertretungen be
rufen sind, den Gerichten Zachverständige vorzuschlagen, daß sie
ferner selbst Zachverständige beeidigen. Es wird also, soweit sie da
von berührt werden, nur aus die Handelskammern selbst ankom
men, welcher Dualität die sie interessierenden Sachverständigen sind.
Der deutsche handelstag sieht in den Gutachterkammern auch
„die Gefahr der teilweisen Ausschaltung der Handelskammern als
Hilfsorgane der staatlichen Rechtspflege." _Das könnte wirklich in
einzelnen Fällen absolut nichts schaden. Zu erinnern ist hier z.
B. daran, daß von den Gerichten des rheinisch-westfälischen Koh
lenreviers sehr oft in Bergschädenprozessen der Beweis
beschluß ergeht, einen von der Handelskammer vorzuschlagenden
sachverständigen ,zu hören. Das kommt beispielsweise beim Land
gericht Essen jährlich wohl viele Dutzende Mal vor. Betrachten
wir uns nun einmal die Zusammensetzung der Handelskammer in
Essen. Nach dem Jahresbericht 1911 gehören ihr allein 12 di
rekte Vertreter des Bergbaues an. Daß diese auch in Bergschäden-
fällen — wenn auch unabsichtlich — darauf hinwirken, daß nur
solche Sachverständige vorgeschlagen werden, die dem Bergbau ge-
nehni sind, dürste aus der Hand liegen, während die Gutachter
kammer, wenn sie vom Gericht angerufen würde, wesentlich un
abhängiger zu arbeiten vermöchte. Dieser eine Fall tut dar, daß
unter Umständen die Ausschaltung am Platze sein kann. Trotzdem soll
aber der Tätigkeitsbereich der Handelskammern, Handwerkskam
mern usw. mit der Einführung gesetzlicher Gutachterkammern ab
solut nicht beengt werden, die Handelskammern z. B. sollen vor
wie nach, soweit Handelsinteressen in Frage kommen, ihre alte
Funktion behalten- die Gutachterkammern würden, zryeckmäßig aus
gebaut, sogar die Ziel« der Handelskammern fördern können,
indem sie, da sie auch deren beeidete Sachverständige mitumfassen
würden, hinsichtlich der Auswahl derselben entsprechende Vorschläge
machen oder zwischen den in Betracht kommenden Instanzen vermit
teln könnten.
Im Uebrigen ist aber dem handelstag entgegenzuhalten, daß
das Sachverständigenwesen, soweit es ihn berührt, doch nur einen
Bruchteil der Gesamtheit der vereideten Sachverständigen betrifft.
Der hauptsächlichste Stamm der Sachverständigen gehört dem Bauge
werbe an. Derartige Sachverständige können die Handelskammern
aber gar nicht bestellen. Das ist wenigstens einer Verfügung des Re
gierungspräsidenten in Arnsberg zu entnehmen. Sie lautet:
„Die Herren Minister für Handel und Gewerbe und dev
öffentlichen Arbeiten haben unterm 28. August 1911
II. a 2099 M. f. H. u. (5.
HI. P. 2. 476 D. M. b. ö. 21.
dahin entschieden, daß im vorliegenden Falle die
Bestellung und Beeidigung gewerblicher Sachverständiger für die
Beschaffenheit von Bauten durch die Handelskammer nicht statt-