Full text : Taxämter oder private Schätzungen?

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mmt,  deren  Zentralvertretung  der  handelstag  ist,  ja  selbst
neben  Handwerkskammern  und  anderen  Standesvertretungen  berufen ­
  sind,  den  Gerichten  Zachverständige  vorzuschlagen,  daß  sie
ferner  selbst  Zachverständige  beeidigen.  Es  wird  also,  soweit  sie  davon ­
  berührt  werden,  nur  aus  die  Handelskammern  selbst  ankommen, ­
  welcher  Dualität  die  sie  interessierenden  Sachverständigen  sind.
Der  deutsche  handelstag  sieht  in  den  Gutachterkammern  auch
„die  Gefahr  der  teilweisen  Ausschaltung  der  Handelskammern  als
Hilfsorgane  der  staatlichen  Rechtspflege."  _Das  könnte  wirklich  in
einzelnen  Fällen  absolut  nichts  schaden.  Zu  erinnern  ist  hier  z.
B.  daran,  daß  von  den  Gerichten  des  rheinisch-westfälischen  Kohlenreviers ­
  sehr  oft  in  Bergschädenprozessen  der  Beweisbeschluß ­
  ergeht,  einen  von  der  Handelskammer  vorzuschlagenden
sachverständigen  ,zu  hören.  Das  kommt  beispielsweise  beim  Landgericht ­
  Essen  jährlich  wohl  viele  Dutzende  Mal  vor.  Betrachten
wir  uns  nun  einmal  die  Zusammensetzung  der  Handelskammer  in
Essen.  Nach  dem  Jahresbericht  1911  gehören  ihr  allein  12  direkte ­
  Vertreter  des  Bergbaues  an.  Daß  diese  auch  in  Bergschädenfällen
  —  wenn  auch  unabsichtlich  —  darauf  hinwirken,  daß  nur
solche  Sachverständige  vorgeschlagen  werden,  die  dem  Bergbau  genehni
  sind,  dürste  aus  der  Hand  liegen,  während  die  Gutachterkammer, ­
  wenn  sie  vom  Gericht  angerufen  würde,  wesentlich  unabhängiger ­
  zu  arbeiten  vermöchte.  Dieser  eine  Fall  tut  dar,  daß
unter  Umständen  die  Ausschaltung  am  Platze  sein  kann.  Trotzdem  soll
aber  der  Tätigkeitsbereich  der  Handelskammern,  Handwerkskammern ­
  usw.  mit  der  Einführung  gesetzlicher  Gutachterkammern  absolut ­
  nicht  beengt  werden,  die  Handelskammern  z.  B.  sollen  vor
wie  nach,  soweit  Handelsinteressen  in  Frage  kommen,  ihre  alte
Funktion  behalten-  die  Gutachterkammern  würden,  zryeckmäßig  ausgebaut, ­
  sogar  die  Ziel«  der  Handelskammern  fördern  können,
indem  sie,  da  sie  auch  deren  beeidete  Sachverständige  mitumfassen
würden,  hinsichtlich  der  Auswahl  derselben  entsprechende  Vorschläge
machen  oder  zwischen  den  in  Betracht  kommenden  Instanzen  vermitteln ­
  könnten.
Im  Uebrigen  ist  aber  dem  handelstag  entgegenzuhalten,  daß
das  Sachverständigenwesen,  soweit  es  ihn  berührt,  doch  nur  einen
Bruchteil  der  Gesamtheit  der  vereideten  Sachverständigen  betrifft.
Der  hauptsächlichste  Stamm  der  Sachverständigen  gehört  dem  Baugewerbe ­
  an.  Derartige  Sachverständige  können  die  Handelskammern
aber  gar  nicht  bestellen.  Das  ist  wenigstens  einer  Verfügung  des  Regierungspräsidenten ­
  in  Arnsberg  zu  entnehmen.  Sie  lautet:
„Die  Herren  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  und  dev
öffentlichen  Arbeiten  haben  unterm  28.  August  1911
II.  a  2099  M.  f.  H.  u.  (5.
HI.  P.  2.  476  D.  M.  b.  ö.  21.
dahin  entschieden,  daß  im  vorliegenden  Falle  die
Bestellung  und  Beeidigung  gewerblicher  Sachverständiger  für  die
Beschaffenheit  von  Bauten  durch  die  Handelskammer  nicht  statt-
            
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