Full text: Taxämter oder private Schätzungen?

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ZU ersehen ist, nicht zulassen. (Es wird wohl immer einer gewissen 
Vielheit von Fällen bedürfen, aus denen heraus man mit Sicher- 
heit auf die (Dualität des Schätzers schließen kann. Unter diesem 
Gesichtspunkte möchten wir eine noch weitergehende Forderung, 
wie sie in den Leitsätzen des Tarausschusses des Verbandes Deutscher 
Gutachterkammern aufgestellt ist, erheben, nämlich die, daß bei 
der gesetzlichen Einführung der Gutachterkammern jedem Mit- 
gliede derselben die Verpflichtung auferlegt wird, periodisch tabel 
larische Uebersichten seiner Schätzungen dem Vorstande seiner Gut 
achterkammer einzureichen. Außerdem sollte den Grundbuchämtern 
die Verpflichtung auferlegt werden, die Mitteilung der Kaufpreise,, 
die sie nach der bereits mitgeteilten Ministerialverfügung heute 
bereits den hppothekengläubigern machen müssen, auch den Gut 
achterkammern zu machen, sollten Bedenken entgegenstehen, eine 
derartige Verpflichtung den Grundbuchämtern aufzuerlegen, so wäre 
hier Baum für die Tätigkeit des Katasterkontrolleurs, indem er 
den Gutachterkammern Uebersichten über die Kaufpreise zu machen 
hätte. — 
Den Gutachterkammern müßte — und darin würden wir die 
bedeutsamste Seite der Führung von Taxbüchern und Sammlung 
von Kaufpreisen sehen — natürlich auch die Möglichkeit gelassen 
werden, das gewonnene Material auch der praktischen Schätzer 
tätigkeit zuzuführen, indem die Taxbücher und Kaufpreissamm 
lungen den einzelnen Schätzern zur Einsicht (oder Abschriften daraus) 
zur Verfügung gestellt werden. 
ljier möchten wir auch noch einen anderen Punkt berühren. 
Das ist die Einsicht des Grundbuchs. 
§11 der Grundbuchordnung bestimmt darüber u. a 
„Die Einsicht des Grundbuchs (auch der Grundbuchakten) 
ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt." 
Mir ineinen, bei der Tätigkeit als Schätzer käme ein berech 
tigtes Interesse unbedingt in Betracht und es sollte seitens der 
hier in Betracht kommenden Sachverständigen dieses Interesse gel 
tend gemacht werden, jedenfalls sollte man wenigstens höchstinstanz- 
liche Entscheidungen darüber herbeiführen. 
In der Begel wird ^war die Einsicht des Grundbuchs und der 
Grundbuchakten ohne Bedeutung für die Taxe sein, es kann 
aber anderseits nichts schaden, wenn man alle Hilfsmittel, selbst, 
wenn sie noch so unbedeutend sind, heranzieht. Die Rechtsprechung 
über den § 11 der Grundbuchordnung ist jedenfalls nicht so abwei 
send, wie es allgemein von den Sachverständigen angenommen 
wird. Können unter Umständen sogar die Makler das Grundbuch 
einsehen, dar n ist kein Grund zu finden, die Einsicht den Schätzern 
zu wehren wie gesagt, glauben wir nicht, daß diese Maßnahme 
das Schätzungsgeschäft wesentlich beeinflussen könnte. Trotzdem kann 
es, schor-" um den Beweis der größten Vorsicht zu erbringen, 
nichts .chaden, wenn auch die Einsicht des Grundbuchs, soweit sie 
erreick'iar ist, angestrebt wird.
	        
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