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ZU ersehen ist, nicht zulassen. (Es wird wohl immer einer gewissen
Vielheit von Fällen bedürfen, aus denen heraus man mit Sicher-
heit auf die (Dualität des Schätzers schließen kann. Unter diesem
Gesichtspunkte möchten wir eine noch weitergehende Forderung,
wie sie in den Leitsätzen des Tarausschusses des Verbandes Deutscher
Gutachterkammern aufgestellt ist, erheben, nämlich die, daß bei
der gesetzlichen Einführung der Gutachterkammern jedem Mit-
gliede derselben die Verpflichtung auferlegt wird, periodisch tabel
larische Uebersichten seiner Schätzungen dem Vorstande seiner Gut
achterkammer einzureichen. Außerdem sollte den Grundbuchämtern
die Verpflichtung auferlegt werden, die Mitteilung der Kaufpreise,,
die sie nach der bereits mitgeteilten Ministerialverfügung heute
bereits den hppothekengläubigern machen müssen, auch den Gut
achterkammern zu machen, sollten Bedenken entgegenstehen, eine
derartige Verpflichtung den Grundbuchämtern aufzuerlegen, so wäre
hier Baum für die Tätigkeit des Katasterkontrolleurs, indem er
den Gutachterkammern Uebersichten über die Kaufpreise zu machen
hätte. —
Den Gutachterkammern müßte — und darin würden wir die
bedeutsamste Seite der Führung von Taxbüchern und Sammlung
von Kaufpreisen sehen — natürlich auch die Möglichkeit gelassen
werden, das gewonnene Material auch der praktischen Schätzer
tätigkeit zuzuführen, indem die Taxbücher und Kaufpreissamm
lungen den einzelnen Schätzern zur Einsicht (oder Abschriften daraus)
zur Verfügung gestellt werden.
ljier möchten wir auch noch einen anderen Punkt berühren.
Das ist die Einsicht des Grundbuchs.
§11 der Grundbuchordnung bestimmt darüber u. a
„Die Einsicht des Grundbuchs (auch der Grundbuchakten)
ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt."
Mir ineinen, bei der Tätigkeit als Schätzer käme ein berech
tigtes Interesse unbedingt in Betracht und es sollte seitens der
hier in Betracht kommenden Sachverständigen dieses Interesse gel
tend gemacht werden, jedenfalls sollte man wenigstens höchstinstanz-
liche Entscheidungen darüber herbeiführen.
In der Begel wird ^war die Einsicht des Grundbuchs und der
Grundbuchakten ohne Bedeutung für die Taxe sein, es kann
aber anderseits nichts schaden, wenn man alle Hilfsmittel, selbst,
wenn sie noch so unbedeutend sind, heranzieht. Die Rechtsprechung
über den § 11 der Grundbuchordnung ist jedenfalls nicht so abwei
send, wie es allgemein von den Sachverständigen angenommen
wird. Können unter Umständen sogar die Makler das Grundbuch
einsehen, dar n ist kein Grund zu finden, die Einsicht den Schätzern
zu wehren wie gesagt, glauben wir nicht, daß diese Maßnahme
das Schätzungsgeschäft wesentlich beeinflussen könnte. Trotzdem kann
es, schor-" um den Beweis der größten Vorsicht zu erbringen,
nichts .chaden, wenn auch die Einsicht des Grundbuchs, soweit sie
erreick'iar ist, angestrebt wird.