Full text: Taxämter oder private Schätzungen?

Gesetzentwurf 
Erster Abschnitt. 
8 i. 
Wer unter Berufung aus den von ihm geleisteten allgemeinen 
Sachverständigeneid eine sachverständige Erklärung, Schätzung, Gut 
achten usw. abgibt, ist zur beruflichen Gewissenhaftigkeit verpflich 
tet, ohne Rücksicht darauf, für wen die sachverständige Erklärung 
die Schätzung, das Gutachten usw. bestimmt ist. 
8 2. 
Rls Berufung auf den geleisteten allgemeinen Sachverständigen 
eid gilt auch die Tatsache, daß eine Schätzung, ein Gutachten usw. 
seitens des Sachverständigen mit seiner Unterschrift versehen oder 
sonstwie in irgend einer Rrt der Unschein erweckt wird, als handle es 
sich um eine unter Berufung aus den Sachverständigcneid abgegebene 
Erklärung, ein Gutachten, eine Schätzung usw. 
8 3- 
Wer unter Berufung auf den von ihm geleisteten allgemeinen 
Sachverständigeneid dauernd Erklärungen, Schätzungen, Gutachten 
usw. abgibt, ist verpflichtet, der für seinen Bezirk zuständigen Gut 
achterkammer anzugehören und ihr nach näherer Bestimmung des 
Vorstandes Uebersichten über seine sachverständige Tätigkeit mit 
zuteilen. 
8 4. 
Die Voraussetzungen der §§ 1—3 treffen ohne Weiteres zu auf 
alle Sachverständigen, welche dauernd 
1) von den Gerichten, 
2) von den Handelskammern, 
3) usw. 
vereidigt oder öffentlich bestellt sind. 
8 5. 
Sachverständige Erklärungen, Gutachten, Schätzungen usw., die 
zur Eingehung von Rechtsgeschäften oder Begründung von Rechten 
dienen, darf nur abgeben, wer von Finem Gericht, einer dazu be 
rufenen Behörde oder einer zur Vereidigung von Sachverständigen 
berechtigten Körperschaft zu diesem Zwecke vereidigt ist und falls 
die Vereidigung eine dauernde ist, der zuständigen Gutachterkam 
mer angehört. 
Zuwiderhandlungen gegen Rbsatz 1 werden in jedem einzelnen 
Falle mit Geldstrafen bis 5000 Mark und nicht unter 300 Mark 
bestraft.
	        
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