§ 21.
Ueber die in einer Versammlung gefaßten Beschlüsse und die
Ergebnisse der Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches
von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8 22.
Der Vorsitzende hat den geschäftlichen Verkehr der Kammer und
des Vorstandes zu vermitteln, die Beschlüsse derselben zur Aus
führung zu bringen und die Urkunden im Kamen derselben zu voll
ziehen. Auch vertritt er die Kammer in Prozessen.
Die Kassengeschäfte liegen dem Schriftführer ob, er ist zur
Empfangnahme von Geld berechtigt.
8 23.
Die Mitglieder der Kammer haben auf die in Gemäßheit dieses
Gesetzes ergehenden Ladungen zu erscheinen, die verlangten Auf
schlüsse zu erteilen und den zu diesem Zwecke erlassenen Anord
nungen Folge zu leisten.
Zur Erzwingung einer solchen Anordnung können Geldstrafen
bis zum Gesamtbeträge von 300 Mark festgesetzt werden. Der Fest
setzung einer Strafe muß deren schriftliche Androhung vorangehen.
Gegen die Anordnungen oder Straffestsetzungen eines beauftrag
ten Mitgliedes des Vorstandes findet Beschwerde an den Vorstand
statt.
8 24.
Die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Vorstandes steht dem
Präsidenten des Gberlandesgerichtes resp. Landgerichts zu. Der
selbe entscheidet über Beschwerden, welche den Geschäftsbetrieb des
Vorstandes betreffen.
Für die Aufsicht und die Beschwerden, sind die landesgesetz
lichen Vorschriften maßgebend, welche die Aufsicht und die Beschwer
den über den Geschäftsbetrieb der Gerichte reLeln.
Gesetzwidrige Beschlüsse oder Wahlen der Kammer oder des
Vorstandes können von dem Gberlandesgericht resp. Landgericht
aufgehoben werden.
8 25.
Die Verhandlungen und Erlasse der Kammer, sowie die an die
selben gerichteten Erlasse und Eingaben sind, soweit dieselben nicht
eine Beurkundung von Rechtsgeschäften enthalten, frei von Ge
bühren und Stempeln.
8 26.
Der Vorsitzende hat jährlich der Landesjustizverwaltung und
dem Gberlandesgericht resp. Landgericht einen schriftlichen Bericht
über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes zu erstatten.
Abschrift dieses Berichtes ist den Handels-, Landwirtschafts- und
Handwerkskammern mitzuteilen.