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§ 33.
Der Antrag aus Eröffnung der Voruntersuchung kann von dem
igerichte sowohl aus rechtlichen'als aus tatsächlichen Gründen
ehnt werden. Gegen den ablehnenden Beschluß steht der Staats-
ltschaft die sofortige Beschwerde zu.
Degen den die Voruntersuchung eröffnenden Beschluß steht
Angeschuldigten die Beschwerde nur wegen Unzuständigkeit des
Gerichtes zu.
8 34.
Vas Ehrengericht kann beschließen, daß ohne Voruntersuchung
hauptversahren zu eröffnen sei.
Beschwerde findet nicht statt.
§ 35.
THt der Führung der Voruntersuchung wird ein Richter durch
Präsidenten des Gberlandesgerichts resp. Landgerichts beauf-
Vie Verhaftung und vorläufige Festnahme sowie die vorfüh-
des Angeschuldigten ist unzulässig.
l 8 36. '
)ie Beeidigung von Zeugen und Lachverständigen Kann in der
ltersuchung erfolgen, auch wenn die Voraussetzungen des 8 65
2 und des § 222 der Ltrafprozeßordnung nicht vorliegen.
8 37.
leantragt die Staatsanwaltschaft eine Ergänzung der vor-
uchung, so hat der Untersuchungsrichter wenn er dem Antrage
stattgeben will, die Entscheidung des Ehrengerichts einzuholen.
8 38.
lach geschlossener Voruntersuchung sind dem Angeschuldigten aus
Antrag die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens mitzuteilen.
8 39.
)ie Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten zur Last ge-
pflichtverletzung durch Angabe der sie begründenden Tatsachen
zeichnen, und, soweit in der Hauptverhandlung Beweise er
werben sollen, die Beweismittel anzugeben.
8 40.
ft der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt, so kann die
nur während eines Zeitraumes von 5 bahren vom Tage des
: jiffcs av und nur auf Grunö neuer Tatsachen oder Beweis-
- wieder aufgenommen werden.
8 41.
: n dem Beschlusse, durch welchen das hauptverfahren eröffnet
ist die dem Angeklagten zur Last gelegte Pflichtverletzung
Angabe der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen.
8 42.
le Mitteilung der Anklageschrift erfolgt mit der Ladung zur
Verhandlung.