Full text : Taxämter oder private Schätzungen?

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Fuisting  sagt:
„Wert  im  juristischen  Zinne  ist  der  in  Geld  ausgedrückte ­
  Grad  der  Vorliebe  für  eine  Zache."
„Gemeiner  Wert  ist  der  rein  objektive  Wert,  den  eine  Zache
an  sich  nach  dem  Grade  ihrer  Brauchbarkeit  für  jeden  Besitzer
hat.  Der  hierüber  hinausgehende  subjektive  Wert,  den
eine  Zache  mit  Nücksicht  aus  den  höheren  Grad  ihrer  Brauchbarkeit ­
  wegen  besonderer,  in  der  Person  eines  bestimmten  Besitzers ­
  liegenden  Gründe  hat,  ist  der  außerordentliche  Wert."
Ist  den  hier  in  Betracht  kommenden  Wertmeinungen  aber  der
„gemeine  Wert"  zu  Grunde  zu  legen,  so  entfällt  naturgemäß  für
die  Tatsache  der  Bildung  einer  Wertmeinung  jeder  andere  Wertbegrifs,
  insbesondere  auch  der  Begriff  des  sogenannten  „Beleihungswerts", ­
  den  sich  die  Praxis  vielfach  gebildet  hat.  Ls  handelt  sich
bei  dem  letzteren  lediglich  um  eine  Fiktion.  In  diesem  Zinne  hat
Finanzminister  Miquel  s.  5t  im  preußischen  Abgeordnetenhause  das
Hypothekenbankgesetz  ausgelegt,  indem  er  sagte,  daß  der  „gemeine ­
  Wert  der  Wert  sei,  nach  welchem  die  Hypothekenbanken
beleihen  sollen."  Diejenigen,  die  dieser  Ansicht  entgegentreten,  mögen
bedenken,  daß  die  Ergebnisse  der  Tätigkeit  des  Käufers  und  Verkäufers, ­
  die  sich  aus  dem  Nutzen,  den  eine  Zache  gewährt  oder  gewähren ­
  kann,  aufbauen,  die  ausschlaggebenden  Faktoren  zur  Erkenntnis ­
  des  objektiven  Wertes  bilden.
Ls  handelt  sich  demnach  in  allen  hier  in  Betracht  kommenden ­
  Fällen  darum,  den  „gemeinen"  oder  „objektiven"  Wert  der
Grundstücke  zu  finden.
Dies  geschieht  unmittelbar  durch  die  von  Zachverständigen  aufgestellten ­
  Wertschätzungen,  sei  es,  daß,  wie  es  in  Preußen  mit
Ausnahme  von  Hessen-Nassau  durchweg  der  Fall  ist,  Privatschätzer
zu  diesem  5wecke  in  Tätigkeit  treten  oder  wie  in  Württemberg,
Baden,  Hessen-Nassau,  Großherzogtum  Hessen  usw.  sogenannte  Taxämter
  die  Schätzung  vornehmen.
Nebenbei  können  auch  noch  andere  Wertschätzungen  in  Betracht
kommen,  sie  seien  aber  hier,  weil  von  nebensächlicher  Bedeutung,
übergangen.
Die  Tätigkeit  der  Privatschätzer  ist  in  derNegel  durch
Schätzungsvorschristen  geregelt.
Bei  einer  großen  deutschen  Hypothekenbank  lauten  diese  Taxvorschriften
  für  städtische  'Grundstücke  folgendermaßen:
8  7.
In  den  Taxen  für  städtische  Grundstücke  ist  gesondert  anzugeben:
der  Wert  der  Grundfläche,
der  Wert  der  Baulichkeiten,
der  Lrtragswert.
8  8.
Bezüglich  der  Grundfläche  hat  die  Taxe  zu  enthalten:  Angaben
über  die  Ligen  des  Grundstückes  nach  Drtsteil,  Straße  und  benach-
            
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