L Die Wertschätzung städtischer Grundstücke
Zu Weleihungszwecken.
Der Wohnungsbedarf des deutschen Volkes erfordert dauernd die
Erhaltung mehrerer Millionen und die dem Bevölkerungswachstum
angepaßte Neuerrichtung vieler Tausender von Wohnhausbauten.
Dem Unternehmertum auf dem Bau- und Wohnungsmarkt ist die
Erfüllung dieser Aufgabe aber aus eigenem Kapital, aus eigenen
Mitteln nicht möglich. Es ergab sich daher die Notwendigkeit, Kredit
für diese Zwecke zu schaffen. Der Lage der Sache nach mußte dieser
Kredit den besonderen Verhältnissen angepaßt sein. Die Möglichkeit
hierzu bot die Nechtsordnung der Bodenverschuldung, die den sogenannten
Besitzkredit in diesem Zusammenhange auf geordneter
Grundlage regelte. Damit war die Kreditfrage aber nur in roher
Form gelöst. Die reifere Lösung war die Errichtung solcher Stellen,
die gewissermaßen eine äußere Ordnung in Angebot und Nachfrage
dieses Kredits brachten. Es waren dies die sogenannten
reinen Hypothekarkreditinstitute, deren Hauptrepräsentanten für die
städtische Verschuldung derzeit die Hypothekenbanken, für die ländliche
die Landschaften sind.
Diese Institute kennzeichnen sich dadurch, daß sie das Unterkunft
suchende Kapital auffangen und dorthin führen, wo es benötigt
wird. Ihnen zur Seite traten im Laufe der Iahrzehnte
die Sparkassen und Versicherungsgesellschaften, einmal, weil
sich in diesen Instituten auch große Geldsummen sammelten, dann
aber auch, weil angesichts der Nechtsordnung der Bodenverschuldung
die Anlage der Gelder auf diese Art bei ziemlich guter Verzinsung
ausreichende Sicherheit bot. Der Gesetzgeber machte, zur Erhöhung dieser
Sicherheit, allen hier genannten Kreditgebern entsprechende Vorschriften
über die hergäbe des Kredits gegen dis Verpfändung von
Grundstücken und über das Verhältnis, in dem der Kredit zum Werte
stehen durfte. So entstand der sogenannte erststellige Kredit. Vieser Hypothekarkredit
soll, nach Lage der Sache und weil es sich ausnahmslos
um Gelder handelt, an welche Dritte gewisse Rechte haben, nur soweit
gewährt werden, als es mit den Grundsätzen der Sicherheit
vereinbar ist.
Daher bestimmen die Vorschriften für die preußischen Sparkassen,
daß sich die Hypotheken, welche die Sparkassen ausgeben, innerhalb