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§ 33.
Der Antrag aus Eröffnung der Voruntersuchung kann von dem
igerichte sowohl aus rechtlichen'als aus tatsächlichen Gründen
ehnt werden. Gegen den ablehnenden Beschluß steht der Staatsltschaft
die sofortige Beschwerde zu.
Degen den die Voruntersuchung eröffnenden Beschluß steht
Angeschuldigten die Beschwerde nur wegen Unzuständigkeit des
Gerichtes zu.
8 34.
Vas Ehrengericht kann beschließen, daß ohne Voruntersuchung
hauptversahren zu eröffnen sei.
Beschwerde findet nicht statt.
§ 35.
THt der Führung der Voruntersuchung wird ein Richter durch
Präsidenten des Gberlandesgerichts resp. Landgerichts beauf-Vie
Verhaftung und vorläufige Festnahme sowie die vorfühdes
Angeschuldigten ist unzulässig.
l 8 36. '
)ie Beeidigung von Zeugen und Lachverständigen Kann in der
ltersuchung erfolgen, auch wenn die Voraussetzungen des 8 65
2 und des § 222 der Ltrafprozeßordnung nicht vorliegen.
8 37.
leantragt die Staatsanwaltschaft eine Ergänzung der voruchung,
so hat der Untersuchungsrichter wenn er dem Antrage
stattgeben will, die Entscheidung des Ehrengerichts einzuholen.
8 38.
lach geschlossener Voruntersuchung sind dem Angeschuldigten aus
Antrag die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens mitzuteilen.
8 39.
)ie Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten zur Last gepflichtverletzung
durch Angabe der sie begründenden Tatsachen
zeichnen, und, soweit in der Hauptverhandlung Beweise erwerben
sollen, die Beweismittel anzugeben.
8 40.
ft der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt, so kann die
nur während eines Zeitraumes von 5 bahren vom Tage des
: jiffcs av und nur auf Grunö neuer Tatsachen oder Beweis--
wieder aufgenommen werden.
8 41.
: n dem Beschlusse, durch welchen das hauptverfahren eröffnet
ist die dem Angeklagten zur Last gelegte Pflichtverletzung
Angabe der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen.
8 42.
le Mitteilung der Anklageschrift erfolgt mit der Ladung zur
Verhandlung.